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Fahrverbot – Dauerbrenner – Parallelvollstreckung bei mehreren Fahrverboten?

Im Fahrverbotsbereich gehört die Frage, wie mehrere Fahrverbote, bei denen zumindest bei einem die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt wird, vollstreckt werden, mit zu den am meisten umstrittenen: Parallel oder nacheinander? Und: Hat der Umstand, dass die zugrunde liegenden Entscheidungen ggf. gleichzeitig rechtskräftig geworden sind, Auswirkungen?

Dazu gibt es jetzt zwei Entscheidungen des AG Tecklenburg (für alle die nicht wissen, wo das liegt: im Teutoburger Wald, also NRW), und zwar Beschl. v. 28.10.2011, 10 OWi 403/11 [b] und den Beschl. v. 09.09.2011 – 10 OWi 319/ 11 [b]. Das AG geht von einer Parallelvollstreckung aus, wenn die Entscheidungen gleichzeitig rechtskräftig geworden sind, was für den Betroffenen natürlich günstig ist. So vor einiger Zeit ja auch schon das AG Meißen. Die wohl h.M. sieht das allerdings anders.

Absehen vom Fahrverbot beim Fahranfänger, geht das?

Das AG hatte in dem der Entscheidung des OLG Bamberg vom 29. 11. 2010 – 3 Ss OWi 1756/10 zugrundeliegenden Urteil von einem Fahrverbot beim Betroffenen, der noch Fahranfänger war, abgesehen und das damit begründet, dass auf den Betroffenen ja Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG zukommen,  er insbe­son­dere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlänge­rung der Probezeit, zu rechnen habe. Die StA hat diese amtsgerichtliche Auffassung vom OLG überprüfen lassen. Das OLG sagt: Geht nicht und ist unzulässig, das Fahrverbot nach § 25 StVG und Maßnahmen nach § 2a StVG eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des OLG Bamberg.

Für den Verkehrs(straf)rechtler: Nach 21 Monaten braucht man keinen Denkzettel mehr…

Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.

Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche  Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.

Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.

Neues von der Vollstreckung(sreihenfolge) bei mehreren Fahrverboten

Eins der im OWi-Verfahren sicherlich am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: Nacheinander, nebeneinander oder wie (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem VRR 2008, 409) hier. Insbesondere in der Frage, wie Fahrverbote mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG vollstreckt werden, besteht Streit; die h.M. geht insoweit von einer (nachteiligen) nacheinander Vollstreckung aus.

Vielleicht kommt ja jetzt wieder ein wenig Bewegung in die Diskussion. Zu verweisen ist nämlich auf einen Beschluss des AG Meißen in DAR 2010, 339, das zumindest dann, wenn alle Fahrverbote mit Schonfrist verhängt sind, nebeneinander vollstrecken will. Und: Das OLG Hamm hat in einem obiter dictum in seiner Entscheidung 3 Ss OWi 451/09 darauf hingewiesen, dass mehrere Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken seien. Allerdings ging es da um andere Fragen, aber ein Hinweis auf diese Entscheidung kann sicherlich hilfreich sein.

Zu viel/weit beschränktes Fahrverbot – das AG hatte es zu gut gemeint

Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.

Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10. Er hat Recht. Die ganz h.M. sagt, dass das Gericht nach § 25 StVG das Fahrverbot zwar beschränken kann, aber grds. nur auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ werden dann zunächst die Kraftfahrzeuggruppen verstanden, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.

Also zu gut gemeint. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Vielleicht hilft dem Betroffenen ja jetzt noch die Zeitschiene. Im Übrigen: Alles nachzulesen bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.)., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009.