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Strafantrag – manchmal übersehen – hier ohne messbare Folgen

Das in der Revision von Amts wegen zu beachtende Strafantragserfordernis wird manchmal übersehen bzw. in dem ein oder anderen Fall wird nicht sorgfältig genug darauf geachtet, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt.

So auch in BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 StR 477/10, in dem es u.a. um eine Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz ging.  Dort hatte der Eigentümer eines LKW Strafanzeige wegen eines mit einem LKW versuchten Diebstahl gestellt. Der BGH sagt, dass das unbefugte Gebrauchen des LKW davon nicht mit umfasst ist. Es fehlte somit im Hinblick auf eine solche Tat damit an einer nicht nachholbaren Verfahrensvoraussetzung mit der Folge der Verfahrenseinstellung.

Allerdings – wie so häufig – ohne messbare Folgen:

„Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer milderen Strafe geführt hätte.“