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Die Wertgrenze bei der „geringwertigen Sache“ bewegt sich nach oben – etwas

Das StGB spricht in § 243 Abs. 2 und in § 248a von der geringwertigen Sache. Entscheidende Frage für den Angeklagten kann sein, bis zu welcher Wertgrenze noch von einer geringwertigen Sache ausgegangen werden kann. Während früher 25 DM als Grenze angesehen wurde, verschiebt sich die Grenze allmählich nach oben.

Man wird m.E. sagen können, dass sie mindestens bei 30 € zu ziehen ist (so jetzt auch der 1. Strafsenat des KG in seinem Beschl. v. 02.09.2010 –  [1] 1 Ss 561/09 [1/10]). Offen gelassen und offen lassen können hat das KG die Frage, ob die Wertgrenze nicht (viel) höher, nämlich bei 50 €, zu ziehen ist, wie es einige OLG schon seit einigen Jahren tun und wie es auch die überwiegende Auffassung in der Literatur befürwortet (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des KG).

Wenn es darauf ankommt, sollte sich der Verteidiger auf diese Auffassung berufen. Anderenfalls wird sich die Grenze nicht weiter nach oben bewegen. Aber: Am besten die entsprechende Rechtsprechung und auch die Kopien aus den angeführten Kommentaren vorlegen. Denn wenn das AG überhaupt einen (aktuellen) Kommentar zur Hand hat – und nimmt – dann wird es im Zweifel nur den „Fischer“ zur Verfügung haben. Und der spricht eben immer noch von 25 – 30 €.

Kurz und knapp: Klauen mit ordnungsgemäßen Schlüssel rettet nicht vor erschwertem Fall

Kurz und knapp sagt der BGH in seinem Beschl. v. 05.08.2010 – 2 StR 385/10:  „Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vor-gesehenen Schlüssel verwendet.“ Im Fall hatte die Täterin eine  Tresor mit einem „ordnungsgemäßen Schlüssel“, den sie nicht benutzen durfte geöffent und aus dem Tresor dann eine größeren Geldbetrag entwendet. Lösung: BGH bejaht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Immerhin eine Leitsatzentscheidung