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Wuchtiger Kopfstoß

Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11.

Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt – so das KG – noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.

Gefährliche Körperverletzung mit einem Pkw?

Gefährliche Körperverletzung mit einem Pkw?, geht das und wie geht das, fragt man immer wieder. Es geht, aber die entsprechenden Verurteilungen werden vom BGH immer wieder aufgehoben.

Der BGH hat ja zwar vor einiger Zeit entschieden, dass ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, aber: Den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich häufig nicht hinreichend entnehmen, dass die Körperverletzung „mittels“ dieses gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist. Dazu der BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – 4StR 266/11:

…Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese – was unklar bleibt – bei dem Sturz auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 10. Juli 2008 – 4 StR 220/08).

bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit nicht entnehmen, dass die Verletzungen des Geschädigten „mittels“ der Tathandlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35, und vom 5. Januar 2010 – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.N.). Zum anderen kann das hier festgestellte langsame Zufahren auf den Geschädigten nicht generell als lebensbedrohlich angesehen werden. Für die vom Landgericht angenommene Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten...“

Gefährliches Werkzeug: Nicht der Kopf

Zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatmodalität: Gefährliches Werkzeug“  (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) führt der BGH, Beschl.v. 11.01.2201 – 4 StR 450/10 aus:

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin „plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte“, wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung“ bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht, dass sie in diesem Fall Anklage wegen (einfacher) Körperverletzung erhoben hat.“

Manchmal ist allerdings, das, was im Kopf „drin ist“ ein gefährliches Werkzeug bzw. kann gefährlich werden.