Schlagwort-Archive: § 202a StGB

Einverständliche Lösung beim BGH zum Auslesen von Zählkarten/Ausspähen von Daten

Am 07.06.2010 hatten wir hier über eine sich abzeichnende einverständliche Lösung beim BGH berichtet. Der 4. Strafsenat wollte das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht als Erfüllung des Tatbestandes des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.) ansehen. Er hatte deshalb einen Anfragebeschluss gestartet.

Das Ergebnis liegt jetzt vor. Der 3. Strafsenat hat seine entgegenstehende Rechtsprechung (NStZ 2005, 566) aufgegeben, der 2. Strafsenat ist dem 4. Strafsenat beigetreten, der 1. und der 5. Strafsenat haben an ggf. entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Demgemäß hat der 4. Strafsenat dann im Beschl. v. 06.07.2010 – 4 StR 555/09 wie beabsichtigt entschieden.

Eine Entscheidung, die ich mir, wenn ich im Examen stünde (lang, lang ists her :-)), mal genauer ansehen würde.

Auslesen von Zahlungskarten – einverständliche Lösung beim BGH?

Der 4. Strafsenat hatte im Beschl. v 18.03.2010 – 4 StR 555/09 mitgeteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden:

„Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202 a Abs. 1 StGB n.F.).“

Deshalb hatte er beim 3. Strafsenat angefragt, ob an dem Urt. v. 10.5.2005 – 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) festgehalten wird. Ferner hatte er die übrigen Strafsenate gefragt, ob dort Rechtsprechung entgegensteht.

Inzwischen liegen die Antworten des 1. Strafsenats und des 5. Strafsenats vor: Sie treten der Auffassung des 4. Strafsenats bei. Es zeichnet sich also eine ggf. einverständliche Lösung ab.