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Der nächste Winter kommt bestimmt – wann kommt die (neue) Winterreifenpflicht?

Über die Winterreifenpflicht wird nun seit einigen Monaten diskutiert (vgl. zuletzt u.a. auch hier und hier), nachdem das OLG Oldenburg die derzeitige Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen hat (vgl. dazu hier).

Nun sollte man doch meinen, dass es ein Ministerium unter einem forschen Minister in mehr als drei Monaten auf die Reihe bekommen sollte, wenn man denn die Regelung nicht ganz begraben will – was man ja nicht will -, eine neue Regelung ins das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Dafür muss man doch nur die StVO ändern. Warum das – wenn der Winter vor der Tür steht – nicht gelingt – ist unerfindlich. Und es scheint nicht zu gelingen. Denn wenn man sich die Tagesordnung der 876. Sitzung des Bundesrates vom 05.11.2010 ansieht (vgl. hier) dann gibt es die „Winterreifenpflicht“ darauf nicht (vgl. auch hier). Mit einem Inkrafttreten der Neuregelung zum 15.11.2010 – das Datum wird immer genannt – wird es also wohl nichts. Offenbar will man erst auf die ersten Wintertage warten. Bis dahin gilt noch die alte Regelung. D.h.: Ggf. ist deren Unbestimmtheit geltend zu machen.

Und: Die Reifenhändler pp. werden sich freuen. Im Moment wird doch niemand neue Winterreifen (was ist das eigentlich?) kaufen, da er ja gar nicht weiß, was ein Winterreifen eigentlich ist.

Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. „Winterreifenpflicht“ eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein „Winterreifen“? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.

Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09 – die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die „Winterreifenpflicht“ ist damit endgülitg begraben.