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Klageerzwingungsantrag – manchmal fehlt das Basiswissen…

Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen.

Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und das hatte der Vertreter des Antragstellers bei OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2011 – 2 Ws 116/11 nicht. Denn sonst hätte er gewusst, dass der Klageerzwingungsantrag die Angabe enthalten muss, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.

Zu der Problematik vgl. auch hier.

Klageerzwingungsverfahren: (Ausreichende) Begründung ist (zu) schwer

Es gibt nur wenige sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), die zulässig sind und dann ggf. noch zum Erfolg führen. Das hat zu tun mit der in diesem Bereich sehr strengen Rechtsprechung der OLG, die inzwischen an der ein oder anderen Stelle auch schon vom BVerfG beanstandet worden ist. Im Grunde ist es hier wie bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Hürden liegen hoch, wenn nicht sogar zu hoch. Denn die OLG gehen davon aus, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben muss, und zwar so, dass es dem OLG ermöglicht werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren auf seine Berechtigung zu überprüfen. Und da fällt dann immer wieder etwas ein, was fehlt :-(.

Dazu jetzt auch das OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2010 – 1 Ws 146/10, in dem es um die Beihilfe eines Steuerberaters zur Insolvenzverschleppun ging. Gut, ist ja auch nicht so ganz einfach. Das OLG meint: Erfüllt das Verhalten eines steuerberatend Tätigen nicht den Straftatbestand der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, sondern ist dessen Verhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der Bereitschaft, eigenes Vermögen zur Rettung der GmbH einzusetzen, als noch „berufstypisch“ und „sozialadäquat” zu bewerten, so ist ein Klageerzwingungsverfahren des Insolvenzverwalters, unbegründet. Schöpft die Antragsschrift zur Zielrichtung des Handelns des Geschäftsführers und zum Kenntnisstand des Steuerberaters den Inhalt der Ermittlungsakten nicht zureichend aus, so ist der Klageerzwingungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

Den Steuerberater wird es gefreut habe. Den Antragsteller nicht.

Kleiner Grundkurs zum Klageerzwingungsantrag durch das OLG Celle

Es gibt im Strafverfahren kaum einen Bereich, in dem die Anforderungen der OLG so hoch sind, in dem aber auch so viel Fehler gemacht werden, wie bei der Begründung des sog. Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO).

Und das, obwohl die Kommentare und Hadnbücher voll sind von Anleitungen, wie man es richtig macht. Ein schönes Beispiel ist der Beschluss des OLG Celle v. 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, der die Anforderungen, die zu beachten sind noch einmal mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zusammenfasst. Wer das alles beachtet, kann an sich nichts falsch machen.