Archiv der Kategorie: In eigener Sache

Vorkind II: Corona-Regelung für Vereine ausgelaufen, oder: Bundestag macht Hausaufgaben nicht

Um auch Vereinen, deren Satzung die Möglichkeit einer Online-Versammlung bzw. einer virtuellen Versammlung nicht vorsah, während der Corona-Pandemie eine solche Versammlung zur ermöglichen, hatte Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVZvRMG (BGBl 2020 I S. 569) abweichend von § 32 BGB im Hinblick auf die Covid-Pandemie vorgesehen, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen konnte, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Nr. 1) oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können oder müssen (Nr. 2). Der Vorstand konnte frei entscheiden, welche Form er für die Mitgliederversammlung nutzt.

Der Vereinsvorstand hatte damit während der Covid-Pandemie grds. die Möglichkeit, statt der klassischen Präsenzveranstaltung eine virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen, auch wenn das an sich in der Vereinssatzung nicht vorgesehen war.

Diese Regelung war allerdings bis zum 31.08.2022 befristet. Zu einer Anschlussregelung durch eine Verlängerung des Art. 2 § 5 Abs. 2 COVZvRMG ist es nicht gekommen. Man hat es „laufen lassen“. Zwar hatte im Juni 2022 der Freistaat Bayern einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der in den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ (BR-Drucks. 193/22) eingegangen ist. Der Entwurf ist  auch am 10.06.2022 in die Ausschüsse des Bundesrates überwiesen worden. Die geplanten Änderungen sollten am 1.9.2022 in Kraft treten und die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVZvRMG ersetzen. Aber diese Gesetzesinitiative, die eingegangen ist in die BT-Drucks. 20/2532 v. 1.7.2022, die den Entwurf eines „Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ enthält, ist nicht mehr rechtzeitig umgesetzt worden. Der Bundestag hat das vor und nach seinem Urlaub nicht (mehr) geschafft.

Also ist weiter Warten angesagt.

Geplant ist, dass nNach der (Neu)Regelung § 32 BGB ergänzt wird um einen Abs. 1a, der wie folgt lauten soll:

„(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Diese Regelung schließt weitgehend an § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG an, man hat aber bewusst auf die Wörter „oder müssen“ nach dem Wort „können“ verzichtet, damit der Vorstand die Mitglieder nicht dazu verpflichten kann, an einer Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (BR-Drucks. 193/22 S. 3). Andernfalls hätte er die Möglichkeit, Mitglieder von der Versammlung auszuschließen, die auf entsprechende Kommunikationsmedien nicht zugreifen können. Damit bestünde die Gefahr eines Missbrauchs der Regelung, was wiederum zu einer Schwächung bzw. Aushöhlung der Mitgliederrechte führen könnte, was man vermeiden will.

<<Werbemodus an>>: Und hier dann auch noch einmal der Hinweis auf die anstehende Neuerscheinung von „Burhoff, Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„. Die 11. Auflage wird voraussichtlich im November 2022 erscheinen. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>.

Vorkind I: Befugnis des erweiterten Vereinsvorstands, oder: Bestimmung des BGB-Vorstands

Und dann der Kessel Buntes. Heute ganz bunt, und zwar mit einer Entscheidung zum Vereinsrecht und einem weiteren vereinsrechtlichen Hinweis.

Wieso das, wird der ein oder andere denken? Nun, die Antwort ist gar nicht so schwer. Ich habe ja nicht nur owi-/strafverfahrens-/gebührenrechtliche Bücher, sondern auch ein Werk zum Vereinsrecht. Ich nenne es immer mein „Vorkind“ 🙂 . Es handelt sich bei dem Werk „Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ um das erste Buch, das ich veröffentlicht habe. Die erste Auflage stammt aus dem Jahr 1989. Und von dem Werk gibt es nun bald die 11. Auflage. Und das ist der Anlass für den Vereinsrechtstag. Ich möchte <<Werbemodus an >> auf diese Neuerscheinung hinweisen und auf die Möglichkeit zur Vorbestellung, was man hier machen kann. <<Werbemodus aus>>.

Als vereinsrechtliche Entscheidung stelle ich in diesem Posting dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2022 – 7 W 44/22 – vor. Ergangen ist er in einem vereinsrechtlichen Verfahren, in dem sich das AG und ein Verein „gestritten“. Nach der zur Eintragung angemeldeten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass von der  Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand gewählt wird. Der konnte dann aus seinen Reihen gemäß einer Geschäftsordnung den sog. vertretungsberechtigten Vorstand bestimmen. Das AG hatte die Eintragung abgelehnt. Es war der Meinung, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den BGB-Vorstand bilden sollen. Das OLG hat das anders gesehen:

„1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.

Diese Sichtweise engt die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 S. 1 BGB kann die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB) völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen (MüKo-BGB-Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 27 Rdnr. 18; Staudinger-Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 27 Rdnr. 6 ff.; BeckOGK-BGB-Segna, Stand: Jan. 2022, § 27 Rdnr. 14 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, eV, 21. Aufl. 2021, Rdnr. 255). Betraut die Satzung ein anderes Vereinsorgan mit der Bestellungskompetenz, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst. Das entspricht in der Regelungszurückhaltung der Übertragung der Bestellungskompentenz auf einen vereinsfremden Dritten, der ohne weitere Vorgabe durch die Satzung nach seinen eigenen Verfahrensregeln und Auswahlkriterien den Vorstand bestimmt.

Es ist demnach nicht zu bestanden, dass § 9 Buchst. A Abs. 3 der Satzung des Antragstellers dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Grundsatz der Verbandsautonomie gebietet, die Mitgliederversammlung müsse wenigstens die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich ziehen können (vgl. einerseits BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 19; Staudinger-Schwennicke, BGB, § 25 Rdnr. 151; § 27 Rdnr. 7; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, Rdnr. 255; andererseits MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 19). § 33 I 1 BGB und § 10 Buchst. B der Satzung des Antragstellers eröffnen der Mitgliederversammlung diese Möglichkeit.“

Achtung: Mein Facebook-Konto ist gehacked

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Vorab beginne ich die Woche mit einem Posting in eigener Sache:

Gestern Abend hat mich der Kollege Fülscher freundlicherweis darauf hingewiesen, dass mein Facebook-Account wohl gehacked ist. Jedenfalls werden über den Account Freundschaftsanfrage  – auf Englisch – versandt.

Wer die also bekommt oder Nachrichten von mir auf Englisch: Bitte sofort löschen und nicht beantworten. Die Nachrichten sind nicht von mir. Ich kann kein Englisch 🙂 .

Zugang zu dem Facebook-Profil habe ich nur über das Smartphone. Über den Desktop geht es nicht. Ich habe alle von Facebook vorgeschlagen Möglichkeiten ausprobiert. Aber es klappt nicht.

Und liebes 🙂 Facebook: Ich weiß auch nicht, wie ich die Einstellungen im Konto ändern soll, wenn ich keinen Zugriff auf das Konto habe. Wie das geht, muss du mir mal erklären.

Ich hoffe, dass sich die Sperre irgendwann wieder von selbst gibt. Und bitte: Die falschen Nachrichten bicht bei Facebook melden. Dann dauert es wahrscheinlich noch länger.

In dem Sinne: Schöne Woche 🙂

Alle Jahre wieder – nochmals: Der Weihnachtsengel, oder: Dieses Jahr hilft er bestimmt

Und auch in diesem Jahr dann die Frage: Was machte/bringe ich am 1. Weihnachtstag. Der 2. Weihnachtstag ist für mich immer einfacher, da kann man ggf. auch schon mal wieder Entscheidungen bringen, aber am 1. Weihnachtstag ist das noch nicht ganz so passend.

Und ich hatte dann folgende Idee: Da wir ja mit der Pandemie noch nicht viel weiter sind – ok, wir sind alle – bzw.- der größte Teil – geimpft, kann man ja ruhig auch hier etwas wieder holen. Und deshalb stelle ich noch einmal die Geschichte vor, die ich auch schon im vergangenen Jahr am 1. Weihnachtstag vorgstellt habe. Die ist m.E. einfach so schön, dass man sie auch zweimal bringen kann und sie passt zudem auch noch gut. Also dann noch einmal:

Der Weihnachtsengel

Als ich letztes Jahr meine Krippe und die Weihnachtsengel wieder einpackte, behielt ich den letzten in der Hand. „Du bleibst“, sagte ich. „Du kommst auf meinen Schreibtisch. Ich brauche ein bisschen Weihnachtsfreude für das ganze Jahr.“

„Da hast du aber Glück gehabt“, sagte er. „Wieso?“, fragte ich ihn.

„Na, ich bin der einzige Engel, der reden kann.“ – Stimmt, jetzt erst fiel es mir auf. Ein Engel, der reden kann? Das gibt es ja gar nicht. In meiner ganzen Verwandtschaft und Bekanntschaft ist das noch nicht vorgekommen. Da hatte ich wirklich Glück. „Wieso kannst du eigentlich reden?“, fragte  ich ihn. „Das gibt es doch gar nicht. Du bist doch aus Papier!“ „Das ist so“, erklärte er mir, „nur, wenn jemand einmal nach Weihnachten einen Engel zurückbehält, nicht aus Versehen oder weil er sich nichts dabei gedacht hat, sonden wegen der Weihnachtsfreude, wie bei dir, dann können wir reden. Aber es kommt ziemlich selten vor.“

Seitdem steht der Engel auf meinem Schreibtisch. Und er ist in gewisser Weise ein wunderbarer Papierkorb für mich geworden oder vielmehr ein Müllkorb, wie ihr gleich sehen werdet.

Der Engel steht meistens still an seinem Platz in der rechten hinteren Ecke. Aber wenn ich mich über irgendetwas ärgere, hält er mir gleich seinen Müllkorb hin und sagt: „Wirf rein!“ Ich werfe meinen Ärger hinein – und weg ist er! Manchmal ist es ein kleiner Ärger, wenn ich zum Beispiel mal wieder meine Brille oder Schlüssel verlegt habe. Es kann aber auch ein großer Ärger sein oder eine große Not oder ein großer Schmerz, mit dem ich nicht fertig werde. „Wirf rein!“, sagt der Engel, und ich halte kurz inne und werfe meinen Kummer in seinen Müllkorb.

Eines Tages fiel mir auf, dass der Müllkorb immer gleich wieder leer war. „Wohin bringst du das eigentlich alles?“, fragte ich ihn. „In die Krippe!“, sagte er. „Ist denn so viel Platz in der kleinen Krippe?“ Der Engel lachte „Pass mal auf! In der Krippe liegt ein Kind, das ist noch kleiner als die Krippe. Und sein Herz ist noch viel, viel kleiner. Deinen Ärger lege ich in Wahrheit nicht in die Krippe, sondern in das Herz dieses Kindes. Verstehst du?“ Ich dachte lange nach. „Das ist schwer zu verstehen. Und trotzdem freue ich mich, denn mir ist danach immer leichter ums Herz. Komisch, nicht?“

Der Engel runzelte die Stirn, dann lächelte er: „Das ist gar nicht komisch, sondern … Das ist die Weihnachtsfreude, verstehst du?“ Ich dachte wieder nach und wollte dem Engel noch viele Fragen stellen, aber er legte den Finger auf den Mund. „Pst!“, sagte er. „Nicht reden!“- Freuen!“

Behaltet doch auch einmal einen Engel zurück… …wegen der Weihnachtsfreude!

In dem Sinn: Nochmals ein frohes Fest und ein paar frohe Stunden im Kreise der (engsten) Lieben.

Übrigens: Ich werde es auch in diesem Jahr mal mit einem meiner Engel versuchen. Ich nehme mal einen anderen als im vorigen Jahr, der ist ziemlich beladen. Vielleicht klappt es ja (besser). Wäre doch toll, wenn man so den ganzen Corona-Müll los werden könnte. Und wenn nicht: Vielleicht hilft ja allein die Vorstellung 🙂 ? Positiv denken.

Ein schöner Tag, wenn Handbücher erschienen sind, oder: Herzlichen Dank an alle Mitarbeiter

Da ist man einmal nicht zu Hause 🙂 , da überschlagen sich die Ereignisse. Gerade erreicht mich hier auf Borkum die Nachricht der Produktmanagerin – früher nannte man das „Lektorin“ 🙂 -, dass die Druckerei

ausgeliefert hat. Die Produktmanagerin hat die druckfrischen Exemplare zur Freigabe vorliegen. Die erfolgt jetzt und dann kann ausgeliefert werden. Also: Das „Ermittlungsverfahren“ kommt etwas später als geplant, dafür kommt die „Hauptverhandlung“ eher, was den Vorteil hat, dass die „Burhoff-Pakete“ dann jetzt auch sofort ausgeliefert werden können. Ich denke, das dürfte in der 49. KW. passieren. Also passend zum Nikolaustag am 06.12. Vielleicht morgens einfach mal im Schuh schauen, ob die beiden Bücher da drin sind 🙂 .

Das Erscheinen der Bücher ist für mich dann immer Anlass, mich bei allen zu bedanken, die dazu beigetragen haben, dass wir unseren Zeitplan haben einhalten können. Das sind vor allem die Mitarbeiter im ZAP-Verlag, allen voran die Produktmanagerin Frau Goehring. Es war für alle ein hartes Stück Arbeit, aber wenn man dann das fertige Produkt sieht, ist die Freude besonders groß und man weiß, es hat sich gelohnt. Das wird noch besser, wenn man als Autor/Herausgeber die Schutzfolien von den Erstexemplaren macht. Das ist der Sex des Alters :-).

Bei diesen Auflagen muss ich mich aber nicht nur bei den Mitarbeitern des Verlages bedanken, sondern erstmals auch bei den Mitautoren, die in die Werke eingestiegen sind. Ja, es waren vier Kolleg*innen, die so mutig waren, die Zusammenarbeit mit mir zu wagen. Das ist Kernerarbeit. Eingestiegen sind:

  • RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart,
  • Rechtanwältin A. Hirsch, Hamburg,
  • Rechtsanwalt Mirko Laudon, LL.M., Hamburg,
  • Rechtsanwalt Dr. F. Schneider, Hamburg.

Die Zusammenarbeit hat super geklappt, was ich allerdings auch erwartet hatte. So macht es Spaß, Herausgeber zu sein. Allen Vieren herzlichen Dank. Ad multos annos!!

So, und nun freue ich mich darauf, dass ich, wenn ich nach Hause komme, meine Erstexemplare auspacken darf.

Und natürlich – nun aber <<Werbemodus an>> man kann die Bücher auch bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite. Jetzt muss man nicht mehr warten. Die Vorbesteller brauchen nicht nachzufragen: Die bestellten Exemplare kommen automatisch. Versprochen ist versprochen. <<Werbemodus aus>>