Archiv der Kategorie: Allgemein

Etwas Verkehrzivilrechtliches „aus der Instanz“, oder: Unklare Verkehrslage, falsches Betanken, USt usw.

Und dann kommt hier ein kleiner Überblick zu verkehrsrechtlichen Entscheidungen, die nicht vom BGH stammen, und zwar auch wieder nur die Leitsätze und: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar – unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO – nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

2. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zulasten des Überholenden in Betracht.

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

    1. Nach den AKB 2015 ist eine Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
    2. Eine solche Mehrwertsteuer ist nicht angefallen, wenn schon Monate vor dem Unfallereignis ein Nachfolgefahrzeug im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung bestellt worden ist, der Vertrag dann wegen Lieferschwierigkeiten für eine Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges verlängert wird und in der Zwischenzeit vor der Lieferung des Ersatzfahrzeuges der Versicherungsfall eintritt.
    1. Es ist anerkannt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen kann. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart gilt, nicht nur auf die Beschreibung der Beschaffenheit im Kaufvertrag abzustellen, sondern es sind auch weitere schriftliche Angaben des Verkäufers an anderer Stelle des Vertragsformulars oder auch sonstiger Erklärungen des Verkäufers außerhalb der Vertragsurkunde in die Bewertung einzubeziehen.
    2. In dem bloßen Bestreiten von Mängeln kann nicht ohne weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn neben dem Bestreiten des Vorhandenseins von Mängeln weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllungsforderung werde umstimmen lassen.

Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute geht es mal wieder Gebühren im OWi-Verfahren, und twar insbesondere auch wohl um die zusätzliche Verfahrensgebühr, und zwar um die Nr. 5115 VV RVG.

Hier die Anfrage des Kollegen:

„Moin Herr Kollege Burhoff,

nach einem Verkehrsunfall erhielt mein Mandant von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung zur fahrlässigen Körperverletzung. Mit Einlassung direkt gegenüber der Polizei wurde der Vorwurf mit Ausführungen zurückgewiesen und bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt, vorsorglich Akteneinsicht – ich weiß, grundsätzlich gehe ich anders vor, hier war m.E. die Sachlage eindeutig. Ich erhielt von der StA Akteneinsicht, dann stellte ich erneut Antrag auf Einstellung. Ich erhielt dann das Schreiben der StA über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO und die Abgabe wegen der möglichen OWi-Angelegenheit an den Landkreis übermittelt. Vom LK erhielt ich dann zeitnah die Mitteilung der Einstellung gem. § 47 OWIG.

Gegenüber der RS-Versicherung rechnete ich das Strafverfahren einschließlich Zusatzgebühr (Einstellung) etc. ab, was sie auch voll bezahlte. Ferner rechnete ich auch das OWi-Verfahren (Verfahrensgeb., Nr. 5103 und Zusatzgebühr Nr. 5115, 5109; PEP) ab. Dies wurde insgesamt von der pp.-RS-Vers. abgelehnt, da weder eine Anhörung noch ein Bußgeldbescheid ergangen, sondern das Verfahren sogleich dort eingestellt worden sei. Es seien keinerlei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren entfaltet worden. Eine Mitwirkung sei nicht entfaltet worden. Ich wies darauf hin, dass ich selbstverständlich meinen Mandanten von der Abgabe an den LK und später von der Einstellung unterrichtet hätte und meine Anträge auf Einstellung des Verfahrens (nicht etwa Abgabe an den LK) lauteten und somit fortwirkten. Hier verweist die pp. auf das AG Dresden v. 9.3.22 – 217 OWi 635 Js 16243/21, wonach angeblich eine Einlassung im Strafverfahren nicht zugleich als eine Einlassung im Bußgeldverfahren gewertet werden dürfe. Ich hielt nochmals entgegen, dass letztlich jede Mitwirkung ausreiche (und verwies etwa auf Burhoff Anm. StRR 2022, 37 ff.). Die pp. beharrt auf ihre Position und zahlt weiterhin nichts mehr. Zu Recht? „

Ich habe aus der Anfrage den Namen der RSV gelöscht. Wir wollen ja nun kein RSV-Bashing betreiben. Dafür besteht überhaupt kein Anlass. 🙂

Pflichti III: 4 x nachträgliche Bestellung zulässig, oder: Schritt(e) in die richtige Richtung

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Und dann – wie fast immer an „Pflichti-Tagen“ – noch etwas zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Dazu habe ich dann vier Entscheidungen, und zwar:

Alle vier Entscheidungen bejahen die rückwirkende Bestellung. Interessant in dem Zusammenhang vor allem der Beschluss des LG Braunschweig. Das „übergeordnete“ OLG lehnt die nachträgliche Bestellung nämlich ab. Anders also das LG, allerdings nur bei inhaftierten Beschuldigten. Aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.

 

StGB I: Wieder: Sexueller Missbrauch eines Kindes, oder: „Bestimmen“ eines schlafenden Kindes?

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Und heute dann noch einmal StGB-Entscheidungen, also sog. materielles Recht; die Entscheidungen werden sonst – zumindest zum Teil – zu alt.

In den Tag starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.08.2023 – 3 StR 257/23 -, der sich zum sexuellen Missbrauch von Kindern äußert, und zwar wie folgt:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Indem der Angeklagte bei der Tat 2 der Urteilsgründe die Hand eines Anderen, für jenen überraschend, auf den entblößten Penis eines schlafenden Jungen legte, bestimmte er letzteren nicht zu sexuellen Handlungen mit Dritten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es ist schon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu etwas i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 369). Unter „Bestimmen“ ist vielmehr jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Wenngleich deren sexuelle Bedeutung von dem Kind nicht erfasst werden muss, ist es erforderlich, dass der Täter dessen Verhalten in irgendeiner Form beeinflusst hat und das tatsächliche Einverständnis des Kindes mit dem Geschehen – jedenfalls auch – darauf beruht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed., § 176 Rn. 11; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 20; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33 ff.).

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht nicht auf ihm, weil der Angeklagte durch das festgestellte Tatgeschehen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornahm. Auf den Strafausspruch wirkt er sich ebenfalls nicht aus. Soweit das Landgericht dort ausgeführt hat, der Angeklagte habe „tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht“, hat es sich erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sich durch seine Handlung auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.“

Sonntagswitz, heute (noch) von Borkum zu Ostfriesen

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Ich war „über die Jahre“ ein paar Tage auf Borkum. Heute geht es heim. Aber es gehen dann ja wohl noch Ostfriesenwitze im ersten  Sonntagswitzposting des Jahres. Hier sind dann/daher:

Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

Sagt der eine: „Gestern war ja Stromausfall, und da bin ich zwei Stunden im Aufzug steckengeblieben!“

Sagt der andere: „Da hast du aber Glück gehabt, ich musste vier Stunden auf der Rolltreppe stehen!“


Und noch einer zum Aufzug 🙂 :

Ein Ostfriese und ein Bayer begegnen sich im Fahrstuhl.

Sagt der Bayer: „Grüß Gott.“

Darauf der Ostfriese: „So hoch fahre ich nicht.“


Und auch immer wieder schön:

Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

„Pass auf“, sagt der eine, „ich habe hier Geld in der Hand, wenn du errätst wie viel, gehören die zwei Euro dir!“

„Ach“, sagt der andere, „wozu soll ich mir wegen lumpiger zwei Euro den Kopf zerbrechen!“


Und dann der Klassiker:

Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit man am Mittwoch schon weiß, wer am Sonntag zu Besuch kommt.