Nochmals: Einfache Signatur des Einzelanwalts, oder: Namenswiedergabe am Ende des Textes erforderlich

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Und dann im zweiten Posting noch einmal/mal wieder elektronisches Dokument/beA, und zwar das OLG Celle, Urt. v. 08.04.2024 – 6 U 28/23. Das OLG nimmt noch einmal Stellung zu den Formerfordernissen an das elektronische Dokument bei Einlegung einer Berufung.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Mietzins geltend. Das LG hat die Beklagte mit am 10.05.2023 verkündeten Urteil teilweise zur Zahlung verurteilt. Gegen das ihr am 11.05.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2023 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist als elektronisches, über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermitteltes Dokument beim OLG eingegangen. Die Berufungsschrift enthält den Briefkopf des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Text

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt“.

Die Beklagte die Berufung begründet. Das OLG hat, nachdem der Senatsvorsitzende vor der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt hat, dass Zweifel an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, die Berufung als unzulässig verworfen:

„Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der erforderlichen Form bei dem Berufungsgericht eingelegt worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO).

Die Berufungsschrift vom 7. Juni 2023 ist über das besondere Anwaltspostfach, also auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), verschickt worden. In diesen Fällen muss das elektronische Dokument gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert worden sein. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift (BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022; III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, je zit. nach juris).

Die hier eingegangene Berufungsschrift weist am Ende lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aus, ein Name fehlt. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass ein im Briefkopf nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (s. z. B. BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022, Rn. 12 a. E. bei juris: „Die Beschwerdeschrift endet nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ ohne weitere Namensangabe. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat“; außerdem BGH, III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, Rn. 10 bei juris).“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung. Das OLG hat die Revision auch nicht zugelassen. Es hat die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint.

Rechtsanwalt wird auf der Fahrt zum Gericht krank, oder: Wann hat wer wo angerufen?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zum Zivilverfahrensrecht. Einmal BGH, einmal OLG.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.01.2024 – XII ZB 171/23 -, in dem der BGH noch einmal zu den Anfordeurngen an den Vortrag des Prozessbvollmächtigten für den Nachweis unverschuldeter Säumnis Stellung nimmt.

Ergangen ist der Beschluss in einem Zivilverfahren, in dem ein Ehemann macht gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau einen Zahlungsanpsurch in Höhe von 44.000 EUR geltend macht. Am 27.04.2022 erging beim AG ein Versäumnisbeschluss gegen die Ehefrau, gegen den diese Einspruch eingelegt hat. Das AG hat dann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.11.2022 um 10:00 Uhr bestimmt. In diesem Termin ist für die Ehefrau erneut niemand erschienen. Nachdem das AG bis 10:55 Uhr gewartet und die Sache wiederholt aufgerufen hatte, hat es antragsgemäß einen zweiten Versäumnisbeschluss erlassen, durch den der Einspruch der Ehefrau „zurückgewiesen“ worden ist.

Hiergegen hat die Ehefrau mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe. Ihre Verfahrensbevollmächtigte sei am 23.11.2022 rechtzeitig in Berlin losgefahren, um den Gerichtstermin in Frankfurt (Oder) um 10:00 Uhr wahrzunehmen. Während der Fahrt habe sie jedoch unvermittelt plötzlich „schubweise schwere krampfhafte Zustände“ verbunden mit Brechreiz und Durchfall bekommen. Sie habe ihre Fahrt deshalb für ca. zwei Stunden unterbrechen müssen. Mehrfache Versuche, das AG vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Erst gegen Mittag habe die Verfahrensbevollmächtigte ihre Fahrt fortsetzen können und sich direkt zu einem Arzt begeben. „In der Zwischenzeit“ habe auch die Kanzleimitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen. Schließlich habe die Kanzleimitarbeiterin die „Vermittlung“ des AG angerufen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Verhandlung bereits vorbei sei, und sie mit der zuständigen Richterin verbunden. Die Richterin habe erklärt, dass sich der gegnerische Anwalt bei ihr gemeldet und angekündigt habe, staubedingt zu spät zu kommen. Da die Richterin „vom Büro der Ehefrau“ keine Benachrichtigung erhalten habe, sei ein Versäumnisbeschluss ergangen. Später hat die Ehefrau ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte am 23.11.2022 mit dem PKW um 7:15 Uhr in Berlin losgefahren sei und diese Fahrt ca. gegen 9:00 Uhr auf dem Parkplatz B. unterbrechen müssen. Eine Weiterfahrt sei nicht möglich gewesen.

Das OLG hat die Beschwerde wegen nicht ausreichenden Vortrags der Ehefrau als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg:

„Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorzutragen. Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie – ihre Richtigkeit unterstellt – den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 – VII ZB 58/21 -FamRZ 2022, 1713Rn. 13 f. mwN).

2. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einem der Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen, ohne dabei überhöhte Anforderungen an die Darlegung des fehlenden Verschuldens gestellt zu haben.

aa) Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 23. November 2022 erkrankungsbedingt nicht zum Einspruchstermin vor dem Amtsgericht erscheinen konnte. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die Verfahrensbevollmächtigte habe diesen Termin unverschuldet versäumt. Denn eine schuldhafte Säumnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch dann vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (vgl. BGH Urteile vom 24. September 2015 – IX ZR 207/14 -FamRZ 2016, 42Rn. 6 mwN und vom 25. November 2008 – VI ZR 317/07 -FamRZ 2009, 498Rn. 11 mwN). Nur wenn diese Mitteilung aus unverschuldeten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, steht ihre Unterlassung der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 514 Rn. 9).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte den Termin am 23. November 2022 ohne Verschulden versäumt habe.

(1) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung zwar vorgetragen, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nach dem plötzlichen Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrfach erfolglos versucht habe, das Amtsgericht vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um hinreichend substantiierten Vortrag. Das Beschwerdegericht hat mit Recht moniert, dass die Antragsgegnerin bis zum Ende der Beschwerdebegründungsfrist keine konkreten Angaben zum Ablauf der Fahrt ihrer Verfahrensbevollmächtigten und deren Bemühungen um eine Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht nach der krankheitsbedingten Fahrtunterbrechung gemacht habe. Ihrem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, wann genau und wie oft ihre Verfahrensbevollmächtigte unter welcher Telefonnummer versucht habe, das Amtsgericht über ihre Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht konkret behauptet, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte etwa versucht habe, die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen, bzw. dass sie – im Falle des Nichtzustandekommens eines Gesprächs mit der Geschäftsstelle – die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts gewählt habe.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die bloße Behauptung mehrerer erfolgloser Kontaktversuche vor 10:00 Uhr so pauschal und ungenau, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Verfahrensbevollmächtigte ausreichende Bemühungen entfaltet hat, um ihrer Obliegenheit, dem Gericht rechtzeitig ihre Verhinderung mitzuteilen, nachzukommen. Hierfür wäre zumindest die Angabe erforderlich gewesen, wann genau die Verfahrensbevollmächtigte welche Rufnummer kontaktiert hat. Denn hätte sie etwa eine falsche Telefonnummer gewählt oder erst wenige Minuten vor 10:00 Uhr Kontaktversuche unternommen, obwohl sie ihre Fahrt nach eigenen Angaben bereits um 9:00 Uhr unterbrochen hat, wären ihre Bemühungen ersichtlich unzureichend gewesen (vgl. BGH Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 53/05NJW 2006, 448 Rn. 15 f.).

Wie das Beschwerdegericht weiter richtig erkannt hat, enthält auch der (erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene) Schriftsatz vom 27. Februar 2023 keinerlei Ergänzungen zu den von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen.

(2) In Ermangelung substantiierten Vortrags zu eigenen Kontaktaufnahmeversuchen ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat das Beschwerdegericht auch den Vortrag der Antragsgegnerin in den Blick genommen, die Kanzleimitarbeiterin ihrer Verfahrensbevollmächtigten habe „in der Zwischenzeit“ zunächst vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen, und sei dann über die „Vermittlung“ des Amtsgerichts mit der zuständigen Richterin verbunden worden. Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt, dass es zumutbar und naheliegend gewesen wäre, die Kanzleimitarbeiterin unverzüglich nach Eintritt der Fahrtunterbrechung telefonisch anzuweisen, die Richterin über die Verhinderung zu informieren und hierfür sowohl die Rufnummer der Geschäftsstelle als auch die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts zu benutzen. Dass die Verfahrensbevollmächtigte ihrer Mitarbeiterin diese Weisung rechtzeitig erteilt habe, sei dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr sei lediglich vorgetragen worden, dass die Mitarbeiterin die Richterin über die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt nach der um 10:55 Uhr erfolgten Verkündung des zweiten Versäumnisbeschlusses erreicht und diese über die Verhinderung unterrichtet habe. Das nachträgliche Bemühen, die Information über die Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten weiterzugeben, genüge indes nicht.

Ob die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ihre Kanzleimitarbeiterin tatsächlich unverzüglich nach der Fahrtunterbrechung zur Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht hätte anhalten müssen oder ob sie – wie die Rechtsbeschwerde meint – zunächst eigene Kontaktversuche unternehmen durfte, kann letztlich dahinstehen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte hätte ihre Mitarbeiterin jedenfalls im Falle der Erfolglosigkeit ihrer eigenen Kontaktversuche rechtzeitig vor dem Termin anweisen müssen, ebenfalls telefonisch Kontakt zum Amtsgericht aufzunehmen. Dass eine solche Weisung vor 10:00 Uhr erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zu Unrecht geltend, dass sich die Rechtzeitigkeit der Weisung der Verfahrensbevollmächtigten aus der eidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin ergebe, wonach die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Telefonats mit der zuständigen Richterin bereits seit mehr als 30 Minuten versucht habe, jemanden zu erreichen. Wann genau dieses Telefonat geführt wurde, ist hingegen nicht angegeben worden. Aus der eidesstattlichen Versicherung kann daher allenfalls abgeleitet werden, dass das Telefonat nach 10:55 Uhr stattgefunden hat, nicht jedoch, wann die Kontaktversuche der Mitarbeiterin begonnen haben, und insbesondere nicht, dass sie – auf eine entsprechende Weisung hin – bereits vor 10:00 Uhr erfolgt wären. Wenn aber Versuche, das Gericht über die kurzfristige Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten zu informieren, erst nach der vorgesehenen Terminsstunde unternommen werden, erfolgen sie schuldhaft zu spät (vgl. auch BGH Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 53/05NJW 2006, 448 Rn. 15 f.).“

Ganz schön streng…..

Ich habe da mal eine Frage: Wie sind die Erfahrungen mit der Kürzung der Grundgebühr?

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Und dann noch die RVG-Frage. Sie kommt heute wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger und ist dort vor längerer Zeit gestellt worden:

„MeinMandant war unter laufender Bewährung. Kam nach Anklage zu mir.

In der Verhandlung wurden drei Zeugen vernommen. Mandant wird freigesprochen.

Nun wird Grundgebühr unter Mittelgebühr bei Wahlanwaltsgebühren gekürzt.

Hier ist Erinnerung Rechtsbehelf, da Beschwer unter 200 €.

Wie sind bei euch da die Erfahrungen?

Mich ärgert, dass man sich immer um sowas streiten muss.

Die Gründe unten im Bild.

Grundgebühr soll alle denkbaren Strafverfahren erfassen……“

Staatschutzverfahren mit 244 Aktenbänden und mehr, oder: Pauschgebühr gibt es bei uns nicht

Smiley

Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main zur Pauschgebühr. Ja leider, muss sein, auch wenn man weiß, dass vom OLG Frankfurt dazu nichts Gutes kommen kann.

Hier dann also der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.03.2024 – 2 ARs 10/22, mit dem das OLG die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Staatsschutzverfahren abgelehnt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war dem Angeklagten neben einer anderen Rechtsanwältin pp. als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat vom 16.06.2020 bis zum 28.01.2021 vor dem OLG Frankfurt am Main an 45 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. Das Urteil, mit dem der Angeklagte verurteilt worden ist, ist seit dem 25.08.2022 rechtskräftig.

Für seine Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse „an Gebühren und Auslagen“ rund 41.000 EUR erhalten. Es ist der Auffassung, ihm stünde insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 100.000 EUR incl. Umsatzsteuer an Pauschvergütung unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 vorgetragen, dass das Verfahren besonders umfangreich gewesen sei. Der Aktenbestand habe 244 Bände an Akten umfasst und sei während des Verfahrens weiter angewachsen. Das Verfahren sei umfangreicher gewesen als übliche Staatsschutzverfahren, was sich schon daraus ergebe, dass es anstatt der ursprünglich prognostizierten 32 Verhandlungstage schließlich 45 Verhandlungstage bis zur Urteilsfindung gedauert habe.

Auch inhaltlich sei das Verfahren schwierig gewesen, weil es um den Tatvorwurf der psychischen Beihilfe gegangen sei. Ferner sei es im vorliegenden Verfahren um den ersten rechtsradikalen Mord seit dem Anschlag auf Reichsaußenminister Rathenau im Jahr 1922 gegangen, daher sei er gezwungen gewesen, das diesen betreffend Urteil des Reichsgerichts in Leipzig, das in keinem gängigen Archiv aufbewahrt worden sei, auszuwerten. Er habe es nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand dann aufgefunden.

Darüber hinaus seien viele Presseanfragen an den Antragsteller gerichtet worden. Auch sei es erforderlich gewesen, in zahlreichen Gerichtsverfahren gegen die aus Sicht des Antragstellers unfaire Berichterstattung durch Presse und die Veröffentlichungspraxis des BGH vorzugehen. Zudem habe er zwei Haftbesuche unternommen und eine „umfangreiche“ Haftbeschwerde nebst Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Zudem habe es Schwierigkeiten/Probleme im privaten und beruflichen Umfeld gegeben, was der Kollege näher ausgeführt hat.

Die „Bezirksrevisorin“ hat mit Zuschrift vom 15.06.2023 zu dem Pauschantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht gewesen, dem Pflichtverteidiger stünde wegen des Farbanschlags auf die Kanzleiräume und des damit verbundenen Aufwands umzuziehen eine Pauschvergütung in Höhe von 5.000 EUR zu.

Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen des OLG zum konkreten Fall, die allgemeinen Ausführungen des OLG zu § 51 RVG braucht man nicht. Das haben wir alles schon zig-mal gelesen. Das ist keine eigene geistige Leistung des OLG, sondern abgeschrieben bzw. lang zitiert. Zum konkreten Fall führt das OLG aus:

„Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in dem vorliegenden Fall keinen Erfolg.

Wie der Bezirksrevisor zutreffend in seiner Stellungnahme ausführt, liegen insbesondere angesichts der festgesetzten Vergütung in Höhe von rund € 41.000 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vor.

Regelmäßig fanden die 45 Hauptverhandlungstermine an maximal zwei Sitzungstagen pro Woche statt, die durchschnittliche Dauer betrug lediglich 4 Stunden 53 Minuten, wobei in den meisten Fällen noch eine Mittagspause von einer Stunde und länger in Abzug zu bringen ist. Dabei gab es auch sitzungsfreie Zeiten (6. Juli bis 20. Juli, 23. September bis 19. Oktober nur ein Verhandlungstag, und 23. Dezember bis 11. Januar).

Auch ergibt sich weder aus dem Vortrag noch aus den sonstigen Umständen, dass das vorliegende Verfahren ein außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren gewesen ist. Ein besonderer Einarbeitungsaufwand, die Komplexität der Beweisaufnahme und des Verfahrens sowie der Umfang der Akten schlägt sich regelmäßig in der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstage nieder. Hierbei wird jeder Hauptverhandlungstag gesondert vergütet. Angesichts der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von knapp fünf Stunden (in den meisten Fällen noch abzüglich einer Mittagspause von einer Stunde und mehr) unterscheidet sich das vorliegende Verfahren nicht von anderen Staatsschutzverfahren. Darüber hinaus sind die Akten im vorliegenden Verfahren besonders gut geordnet, die Anklageschrift verweist in Fußnoten auf Fundstellen in den Akten, diese lagen auch in elektronischer Form vor, sodass der große Umfang der Akten besonders leicht erschlossen werden konnte.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die seinem Mandanten vorgeworfene psychische Beihilfe sowie das Ermitteln eines Urteils aus dem Jahr 1922 – hinsichtlich letzterem macht die ebenfalls dem Angeklagten beigeordnete andere Verteidigerin auch geltend, sie habe es nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand aufgefunden – ist lediglich zu bemerken, dass eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung und das Erarbeiten des Prozessstoffs zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers gehört. Soweit der Antragsteller auch eine Beratung des Angeklagten im Hinblick auf die Pressearbeit vorgenommen hat, ist dies kein Umstand, der von der Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst ist. Bezüglich der geführten weiteren Verfahren im Hinblick auf Veröffentlichungen und Pressearbeit richtet sich die Kostenerstattung der dort geleisteten Aufwendungen nach den dortigen Regelungen; sie können nicht gesondert noch einmal im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Erhöhung von Sicherungsmaßnahmen – in welchem Umfang bleibt im Dunkeln -auch wegen eines Farbanschlags auf die Kanzlei begründen ebenfalls kein gebührenrechtlich zu berücksichtigendes Sonderopfer. Die ordentliche Kündigung von Kanzleiräumen und die damit verbundene Notwendigkeit des Umzuges ist das allgemeine Geschäftsrisiko des Antragstellers. Sie führt nicht zu einer – letztlich vom verurteilten Angeklagten zu tragenden – auf das hiesige Verfahren zurückzuführenden Kompensation.

Dass der Antragsteller Tätigkeiten erbracht hat, die – auch in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen über insgesamt € 41.000 – die Annahme eines Sonderopfers begründen könnten, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Antrag zurückzuweisen war.“

Ja, richtig gelesen. Es gibt nichts. Und das mit einer Begründung, die vorne und hinten nicht hält, weil sie lückenhaft und widersprüchlich ist. Ich habe dazu gestern eine längere Anmerkungen für die AGS geschrieben, wo man das demnächst in allen Einzelheiten nachlesen kann. Ich will mich hier aus Platzgründen auf Stichpunkte beschränken:

  • Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei dem an den Pflichtverteidiger gezahlten Betrag von 41.000 EUR tatsächlich um „Gebühren und Auslagen“ gehandelt hat oder um die „Vergütung“. Das OLG verwendet beide Begriffe, was falsch ist/wäre,. Denn nach § 51 RVG Abs. 1 S. 1 RVG ist dem Pflichtverteidiger „eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht.“ Auf „Auslagen“ wird eine Pauschgebühr nicht gezahlt. Dass das RVG zwischen „Vergütung“, „Gebühren“ und „Auslagen“ unterscheidet, folgt unschwer aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG, der einem OLG-Senat, der über Pauschgebühren entscheidet, bekannt sein sollte.
  • Nicht ganz eindeutig ist auch, wie denn die Staatskasse – hat es sich nun eigentlich um eine „Bezirksrevisorin“ gehandelt oder um einen „Bezirksrevisor“ – votiert hat. Hat der/die die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 5.000 EUR befürwortet oder ist er/sie davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 RVG nicht vorgelegen haben. Das eine schließt das andere aus.
  • Der Aktenumfang mit 244 Bänden Akten wird bei der Beurteilung des Umfangs des Verfahrens offenbar völlig ignoriert. Geht man mal davon aus, dass jeder Band nur etwa 200 Blatt gehabt hat, so haben wir es mit fast 50.000 Blatt Akten zu tun. Der Umfang soll für die Pauschgebühr ohne Belang sein?  das haben andere OLG in der Vergangenheit zu Recht anders gesehen (s. z.B. zuletzt OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2024 – 5 – 2 StE 7/20, AGS 2024, 117 mit weiteren Nachweisen zu früheren Entscheidungen).
  • Die Ausführungen des OLG zur Hauptverhandlungsdauer sind ebenfalls lückenhaft. Warum wird die Dauer der Mittagspausen abgezogen von der durchschnittlichen Dauer der Die Frage, ob und wie Mittagspausen zu berücksichtigen sind, war nach dem hier geltenden alten Recht vor Inkrafttreten des KostRÄndG mit der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG höchst streitig. Den Streit erledigt das OLG mit einem Federstrich, m.E. zudem falsch.
  • Bei Beurteilung der „Schwierigkeit“ scheint das OLG einen falschen Maßstab anzulegen. Es muss sich nicht um ein „außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren“ handeln, sondern es muss – nur – „besonders schwierig“ gewesen. Warum dieses Verfahren nicht im Hinblick auf die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten rechtlichen Probleme und des Ermittelns der alten Rechtsprechung „besonders schwierig“ gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der in dem Zusammenhang angeführte Hinweis des OLG darauf, dass eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung und das Erarbeiten des Prozessstoffs zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers gehört“, ist mehr als überflüssig.
  • Was man in dem Beschluss vollständig vermisst, ist eine Betrachtung des Gesamtgepräges des Verfahrens. Dazu hätte bei den vorliegenden Umständen, insbesondere auch der vom Pflichtverteidiger geltend gemachten persönlichen Einschränkungen, sicherlich Anlass bestanden. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die ggf. nicht zu berücksichtigen sind.
  • Und mal wieder: Das Verfahren hat ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2022, der Pauschgebührantrag ist offenbar am „ 20. Januar 2022“ gestellt worden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Sachurteil (erst) am 25.8.2022 rechtskräftig geworden ist, ist kein Grund erkennbar, warum das OLG von Januar 2022 bis März 2024, also mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um über den Antrag zu entscheiden. An Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens kann es nicht gelegen haben, denn das Verfahren war ja – nach Auffassung des OLG – nicht umfangreich oder schwierig. Das Abwarten der Rechtskraft und die Rückkehr der Akten erklären die lange Dauer auch nicht, da man Kostenbände anlegen kann und das (Abwarten des) Revisionsverfahrens auf das Pauschgebührverfahren keinen Einfluss hat. Also bleibt nur eine verzögerte Sachbehandlung, die mit mehr als zwei Jahren aber nicht hinnehmbar ist. Man kann Pflichtverteidigern nur raten, in solchen Fällen zu versuchen, das Verfahren mit einer Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) zu beschleunigen.

Wie gesagt: Nicht nachvollziehbar und auch schludrig. Dazu kann ich nur anmerken. Wenn man als OLG-Richter keine Lust an Pauschgebühren hat, dann soll man es lassen, den Strafsenat verlassen und in einen Zivilsenat gehen.

Und sorry, dass es dann doch so viel geworden ist. Aber der Ärger über die Entscheidung musste raus.

Verjährung bei der Pauschgebühr nach 3 Jahren, oder: Aber: Ab wann feiert das LG Bochum Weihnachten?

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Heute am RVG-Tag dann zwei OLG-Entscheidungen zur Pauschgebühr des Pflichtverteidiges (§ 51 RVG). Beide Entscheidungen sind „unschön“.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2024 – 5 AR 7/24 -, der folgenden Sachverhalt hat: Der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags. Er ist der Verurteilten am 01.11.2017 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Teilaufhebung eines ersten Urteils und Zurückverweisung durch den BGH verurteilte das LG Bochum die Verurteilte am 25.09.2019 wegen Totschlags. Mit Beschluss vom 12.02.2020 hat der BGH die gegen dieses Urteil gerichtete Revision verworfen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, eingegangen beim LG Bochum am selben Tag, hat der Kollege beantragt, ihm eine Pauschvergütung gemäß § 51 RVG zu bewilligen. Beim OLG ging der Antrag nach dem 15.01.2024 ein. Die Vertreterin der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war
zurückzuweisen, da die von der Vertreterin der Staatskasse erhobene
Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durchgreift.

1. Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in drei Jahren (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.01.2020 – III 5 RVGs 71/19 und vom 14.07.2014 — III 5 RVGs 57/14; KG Berlin NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Gerold/Schmidt-Burhoff, 26. Aufl., 2023, § 51 RVG Rn. 52 m.w.N.). Die Verjährungsfristbeginnt hierbei entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Jahr, in welchem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist und damit mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (OLG Braunschweig NJW-RR 2018, 761; KG Berlin NStZ-RR 2015, 296). Da das dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Verfahren mit der Verwerfung der Revision am 12.02.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2023.

2. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist ist durch den Pauschgebührenantrag des Antragstellers vom 14.12.2023 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährungsfrist wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat (OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 761; Gerold/Schmidt- Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 54). Vorliegend ging der Antrag erst am 15.01.2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Oberlandesgericht Hamm ein.

3. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Vertreterin der Staatskasse stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar.

a) Eine unzulässige Rechtsausübung ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Beck’scherOK-Henrich: Stand: 01.02.2023, § 214 BGB Rn. 9). Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – davon abgehalten hat, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH NJW-RR 2022, 740 Rn. 49 m.w.N.). Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH BeckRS 2018, 31360).

b) Hiervon ausgehend kann vorliegend ein grober Treueverstoß nicht darin erblickt werden, dass das Landgericht Bochum den am 14.12.2023 eingegangenen Antrag nicht verjährungsfristwahrend bis zum 31.12.2023 an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Da die Prüfung der Verjährungsfrist nicht zu den Aufgaben des Landgerichts gehört, käme ein grober Treueverstoß allenfalls dann in Betracht, wenn sich dem Landgericht die Eilbedürftigkeit der Weiterleitung hätte aufdrängen müssen und es gleichwohl die unverzügliche Weiterleitung des Antrags unterließ. Dies ist indes nicht der Fall. Im Pauschvergütungsantrag wird zum einen nicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen. Zum anderen lagen unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage. zwischen Antragseingang und Ablauf der Verjährungsfrist lediglich neun Arbeitstage. Dass in dieser Zeitspanne keine Weiterleitung an das Oberlandesgericht erfolgt, stellt jedenfalls bei mangelndem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit keine grobe Treuwidrigkeit dar.“

Dazu folgendes:

1. Die rechtlichen Ausführungen des OLG zum Eintritt der Verjährung und der nicht erfolgten Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist sind zutreffend. Es ist nun mal herrschende Meinung, dass nur der Eingang des Pauschgebührantrages beim zuständigen OLG die Verjährungsfrist unterbricht (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 91 ff. mit weiteren Nachweisen). Den Schuh, das übersehen zu haben, muss der Verteidiger sich hier schon anziehen. Auch wenn es sich sonst zur Verfahrensbeschleunigung empfehlen kann, den Pauschgebührantrag nicht beim OLG sondern beim „Tatgericht“ zu stellen, muss man damit – wie dieser Fall schmerzlich zeigt – vorsichtig sein. Denn: Geholfen wird dem Pflichtverteidiger nicht bzw. man lässt keine Milde mit ihm und seinem (vermutlichen) „Irrläufer“ walten.

2. Und dieser Punkt führt dann – zumindest bei mir zur Verärgerung -, und zwar sowohl über die Vertreterin der Staatskasse als auch über das OLG. Dazu stelle ich mir zwei Fragen:

  • Zunächst stellt sich schon die Frage, warum die Vertreterin der Staatskasse überhaupt die Einrede der Verjährung erhoben hat. Ich verkenne nicht, dass das natürlich ihr gutes (?) Recht war, aber: Musste das hier sein? Denn der Antrag des Pflichtverteidigers war ja an sich fristwahrend eingegangen, wenn auch beim unzuständigen Gericht. Warum muss man dann, wenn der Antrag gut zwei Wochen später – endlich, dazu gleich mehr – beim zuständigen Gericht eingegangen ist, die Einrede der Verjährung erheben und so die Chance auf eine Pauschgebühr zunichtemachen. Und das alles in Kenntnis des Umstandes, dass das LG/die Justiz mehr als einen Monat gebraucht hat, um den Antrag zum zuständigen OLG zu befördern.
  • Und dann das OLG.  Ist es wirklich kein „grober Verstoß“? Der Antrag geht 17 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2023 am 14.12.203 beim LG Bochum ein. Und was macht man dort? Man feiert offenbar vorab schon mal Weihnachten bzw. ist in Weihnachtsurlaub, jedenfalls hält man es nicht für nötig, mal in den Antrag zu schauen, der ja erkennbar nicht in die Zuständigkeit des LG fiel. Hätte man das getan, dann hätte man vielleicht erkannt, dass dieser Antrag schnell noch zum OLG gesandt werden musste, damit er dort noch vor dem 31.12.2023 einging. Es ist richtig, dass die Prüfung der Verjährungsfrist nicht in den Zuständigkeitsbereich des LG fällt. Aber man kann doch wohl von einem Schwurgericht – dort dürfte der Antrag in dem Verfahren mit dem Totschlagsvorwurf eingegangen sein – erwarten, dass es diese Fristen kennt, denn es wird im Zweifel häufiger mit Pauschgebührfragen zu tun haben. Zwischen Eingang des Antrags und Ablauf der Verjährungsfrist lagen immerhin neun Arbeitstage. Also Zeit genug zu prüfen und den Antrag an das OLG zu senden. Beim LG Bochum dürfte man auch über ein Fax verfügen. Zur Not hätte man auch eine Postkutsche beauftragen können und der Antrag wäre im Zweifel immer noch rechtzeitig beim OLG eingegangen. Das alles interessiert das OLG aber nicht bzw. wird mit den Argumenten: Der Verteidiger hat auf den drohenden Fristablauf nicht hingewiesen und schließlich stand Weihnachten vor der Tür, weggewischt.

Ich verkenne nicht, dass der Ursprungsfehler beim Kollegen lag, Aber trotzdem: Ärgerlich.