Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei der Rücknahme des unbestimmten Rechtsmittels?

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Heute dann mal wieder eine Frage aus dem RVG-Forum auf meiner Homepage. Gefragt worden ist da kurz und zackig:

„Wir haben das unbestimmt eingelegte Rechtsmittel am letzten Tag der RM-Begründungsfrist zurückgenommen.
Fall der Beiordnung.
Ist neben der Geb. 4141 die Geb. 4130 oder 4124 entstanden?“

Na, wer hat die zündende Idee?

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei der Rücknahme des unbestimmten Rechtsmittels?

  1. Jochen Bauer

    Als Rechtsmittel hätte Berufung (§312 StPO) oder stattdessen auch eine Sprungrevision nach § 335 I StPO eingelegt werden können. Ein unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel entspricht der Rechtsnatur nach – und nach der gesetzlichen Wertung des § 335 III S.1 StPO – einer Berufung; vgl. BGH, Urt. v. 19.04.1985 – 2 StR 317/84. Daher dürfte die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 3 i.V.m. Nr. 4124 zutreffen.

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