Verfahrensrüge I, oder: Bitte nicht selbst ein Bein stellen….

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Jeder Revisionsrechtler weiß, Verfahrensrügen haben häufig keinen Erfolg. Das wird allseits beklagt und darauf hingewiesen, dass die Revisionsgerichte die Hürden für die Zulässigkeit der Rügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu hoch legen. Aber: Man muss natürlich als Verteidiger auch etwas dazu tun, damit man die Hürde zumindest im Zulässigkeitsbereich überspringt, man darf sich also nicht selbst ein Bein stellen. Und daran hat es an der vom BGH im BGH, Beschl. v. 10.10.2016 – 4 StR 100/16 – behandelten Revision gefehlt. Gepasst hat da fast gar nichts:

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist hinsichtlich der Verfahrensrügen anzumerken:

„Die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Hochbettes erhobenen Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die in den Beweisanträgen jeweils in Bezug genommene und als Anlage beigefügte Abbildung von der Revision nicht vorgelegt wird. Des Weiteren teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Beweisantrags vom 2. Juli 2015, auf den in dem Beweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens verwiesen worden ist, nicht mit. Der zu dem Beweisantrag vom 2. Juli 2015 ergangene Beschluss der Strafkammer vom 10. Juli 2015 ist in der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist per Telefax übermittelten Fassung der Revisionsbegründung wegen der vom Absender vorgenommenen Verkleinerung von zehn Seiten auf eine Telefaxseite nicht lesbar. Eine Verfahrensrüge bezüglich des sich auf den Zeitpunkt des Umzugs beziehenden Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin F. ist der Revisi onsbegründung nicht zu entnehmen.

Die einen Belehrungsmangel im Zusammenhang mit der Untersuchung des Nebenklägers im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung geltend machende Verfahrensbeanstandung dringt nicht durch. Soweit die unterbliebene Einholung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters beanstandet wird, ist die Rüge mangels Vorbringens zur Verstandesreife des Nebenklägers bereits unzulässig. Soweit geltend gemacht wird, dass die für die Verwertbarkeit des Gutachtens erforderliche Belehrung des Nebenklägers über sein Recht, die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern zu können, nicht durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt ist, ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet. ……………..“

Wie gesagt: Man muss sich nicht selbst ein Bein stellen…

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