Überschreiten der Richtgeschwindigkeit versus Fahrstreifenwechsel, oder: Wer haftet wie?

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2107 – 7 U 39/17. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss, mit dem das OLG dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, seine Berufung zurückzunehmen. Nachdem der das nicht getan hat, hat das OLG mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2018 – 7 U 39/17 – die Berufung zurückgewiesen. Der Weg zur Berichterstattung ist damit frei 🙂 .

Im Verfahren geht es um die Richtgeschwindigkeit, um Unabwendbarkeit und die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall auf einer BAB, und zwar ist der Drittwiderbeklagte zu 2. den linken Fahrstreifen mit dem klägerischen PKW nutzend auf den PKW des Beklagten zu 1. aufgefahren, als dieser ohne verkehrsbedingten Anlass mit seinem PKW teilweise in den linken Fahrstreifen geriet. Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt und damit schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 S. 1, 2 StVO verstoßen habe.^Hinter diesen groben Verstoß trete nicht nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, sondern auch eine etwaige unfallkausale Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Drittwiderbeklagten zu 2) zurück. Aus demselben Grund sei die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) unbegründet.

Und das OLG meint das auch und da nehme ich dann mal einfach den Leitsatz der Entscheidung:

„Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.“

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