Versäumte Verfahrensrügen, oder: Keine Wiedereinsetzung, auch nicht bei zwei Verteidigern

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Und zum Tagesschluss dann nochmal eine Entscheidung zur Wiedereinsetzung. Es geht im BGH, Beschl. v. 28.11.2017 – 3 StR 339/17 – um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen.  Ist immer nicht so gnaz einfach. Und auch hier hat der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg.

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 265/13, juris Rn. 4 mwN). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise – insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Gerichte oder Behörden – zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 – 1 StR 367/13, StraFo 2014, 333), liegt nicht vor.“

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