Nochmals Anbau von Cannabis, oder: Wie muss die Strafe begründet sein/werden?

© macrovector – Fotolia.com

Und als zweite Entscsheidung am heutigen Tag dann noch eine zum unerlaubten Anbau von Betäbungsmitteln. Nein, nicht noch einmal rechtfertigender Notstand. Sondern: Der OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 5 RVs 133/17 – verhält sich zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von BtM in Bezug auf die Strafzumessung. Da haben dem OLG die Feststellungen des AG nicht gereicht:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Urteil leidet bezüglich der über die Mindestfeststellungen hinausgehen­den Wirkstoffangaben an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

Während nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts für den Schuldspruch in Ausnahmefällen verzichtbar sind, sind diese im Rahmen der Strafzumessung an­gesichts der Vielfalt der vorkommenden Wirkstoffkonzentrationen und der Unter­schiedlichkeit der geforderten Preise im Regelfall unerlässlich (BGH NJW 1994, 1885). Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentrationen und die Wirkstoffmenge bestimmt (BGH NStZ 2012, 339). Diesen Erfordernissen werden die Feststellungen des ange­fochtenen Urteils nicht gerecht. Das Schöffengericht ist ohne weiteres von einer „mittleren Qualität“ des Marihuanas und einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent aus­gegangen und hat den daraus errechneten Mindestwirkstoffertrag bezüglich der Ge­samtmenge aus 48 Gramm besessenem Betäubungsmittel und der aus dem Anbau zu erwartenden Erntemenge ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Diese „Schätzung“ basiere auf „allgemeiner Erfahrung“. Das Schöffengericht verzichtet da­bei zum einen ohne nähere Begründung auf die Einholung eine Wirkstoffgutachtens, obwohl die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, und legt aber zum anderen auch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise die der Schätzung zugrundegelegten „allgemeinen Erfahrungen“ im Bezirk des erkennenden Gerichts näher dar (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, 111-1 RVs 96/15). Es fehlen damit nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Annahme einer mittleren Qualität der Betäubungsmittel. Nach Rückverwei­sung wird das erkennende Gericht zu erwägen haben, ob es ein Wirkstoffgutachten einholt.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzu­heben. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Mängel Einfluss auf die Strafbemessung gehabt haben. Die Sache war daher an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert