Gut (?) Ding, will (lange) Weile haben, oder: Sieben Monate beim BGH ist auch in einer Haftssache nicht so schlimm

© Elena Schweitzer – Fotolia.com

So, Schluss mit lustig/Karneval. Das – Schluss mit lustig – hatte sich ein Verteidiger in einem Revisionsverfahren beim BGH gedacht. Die Revision war dort am 04.05.2017 eingegangen, der Verteidiger/Angeklagte hatte von der Sache bis Jahresende nichts gehört. Am 13.12.2107 hat ihm die Berichterstatterin dann mit mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden und: Beraten werden soll in der 2. KW. 2018. Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, hat daraufhin den gesamten 1. Strafsenat des BGH wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründung: Eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 04.05.2017 beim BGH sei – auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten – nicht erfolgt. Aus Sicht des Angeklagten stelle sich die Situation so dar, dass die abgelehnten Richter die Revision des Angeklagten zwar am 04.05.2017 zur Kenntnis genommen und sowohl den Gegenstand des Urteils wie den Inhalt der Angriffe erfahren, gleichwohl bis zum 13.12.2017 auch in Kenntnis der Inhaftierung des Angeklagten nicht daran gearbeitet hätten.

Dazu dann der 1. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – 1 StR 36/17. Fazit: (natürlich) keine Besorgnis der Befangenheit, denn:

2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum kein Ablehnungsgrund vor.

Bei dem vorliegenden Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Verfahren, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Leitz-Ordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.000 Seiten Revisionsbegründungen mit einer Vielzahl von Verfahrens- und Sachrügen sowie Anträgen des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Bei einem solch komplexen Verfahren besteht für einen Angeklagten bei vernünftiger Würdigung der gegebenen Sachlage – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Haftsache handelt – kein Grund zur Annahme, der Senatsvorsitzende habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – dem Angeklagten bei einer im Mai 2017 beim Revisionsgericht eingegangenen Sache vor Dezember 2017 kein Sachstand mitgeteilt wird und dann eine Senatsberatung über die Sache erst im Januar 2018 ins Auge gefasst wird.

III.

Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach den bereits dargestellten Maßstäben ebenfalls unbegründet.

Die abgelehnte Richterin ist in dem Revisionsverfahren Berichterstatterin. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2018 zu dem Ablehnungsgesuch hat sie darauf hingewiesen, im Rahmen der Vorbereitung der Beratung des Senats über die Revisionen festgestellt zu haben, dass das an den Senat gerichtete Schreiben des Verteidigers des Mitangeklagten, Rechtsanwalt K. , bislang noch nicht beantwortet worden sei. In seinem Schreiben habe  K.   um einen Hinweis für den Fall gebeten, dass der Senat nicht beabsichtigte, über die Revision seines Mandanten aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Dieser Bitte sei sie in Absprache mit dem Vorsitzenden durch das Schreiben vom 13. Dezember 2017 nachgekommen.

In dieser Stellungnahme wird deutlich, dass die Beantwortung des Schreibens des Verteidigers des Mitangeklagten seitens der Berichterstatterin deswegen am 13. Dezember 2017 erfolgte, weil sie im Rahmen der Vorbereitung der Beratung des Senats über die Revisionen festgestellt hatte, dass das Schreiben bislang nicht beantwortet wurde. Die sachgerechte Beantwortung dieser Anfrage erforderte bereits eine umfängliche Vorprüfung des unterbreiteten revisionsrechtlichen Sachverhalts. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände besteht für den Angeklagten daher kein Grund zu der Annahme, die abgelehnte Richterin habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, welche ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Angesichts der Komplexität des Revisionsverfahrens mit dem sich hieraus für die Berichterstatterin ergebenden zeitlichen Aufwand bei der Vorbereitung der Senatsberatung besteht für den Angeklagten bei verständiger Würdigung des Sachverhalts auch im Hinblick darauf, dass die Sache als Haftsache bereits im Mai 2017 beim Senat eingegangen ist, kein Grund für Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin. Gleiches gilt für den Umstand, dass der zunächst vorgesehene Beratungstermin aus dienstlichen Gründen um eine Beratungswoche verschoben werden musste.“

Wenn man es so liest – „Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Leitz-Ordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.000 Seiten Revisionsbegründungen mit einer Vielzahl von Verfahrens- und Sachrügen sowie Anträgen des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten“ -, hat man den Eindruck, der 1. Strafsenat habe Tag und Nacht an der Revision gearbeitet. Das lassen wir mal dahin gestellt.

Für mich stellen sich allerdings zwei Fragen:

1. Wie wird der BGH diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung „wieder gut machen“/entschädigen?

2. Was macht das KG, das mit der Haftbeschwerde der inhaftierten (!) Angeklagten befasst ist?

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert