Die Gebühren des selbständigen Verfallsbeteiligten, oder: Zusätzlich heißt bei uns „nur“

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Der LG Koblenz, Beschl. v.26.01.2018 – 9 Qs 59/17 + 9 Qs 60/17 – zeigt mir mal wieder, dass es immer noch Gerichte gibt, die das System des RVG nicht verstanden haben oder – was schlimmer wäre – nicht verstehen wollen. Es ging in dem Verfahren noch um die Gebühren des Kollegen, der mir den Beschluss geschickt, und zwar im selbständigen Verfallsverfahren. Also um die Nr. 5116 VV RVG und – was hier streitig war – die Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr. Der Kollege hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem um Überladung ging, die Verfallsbeteiligte, die Beförderer egwesen war, vertreten.

Das LG sagt: Keine Grundgebühr, keine Verfahrensgebühren und auch keine Terminsgebühr, sondern: Im selbständigen Verfallsverfahren entsteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten im Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.

M.E. falsch bzw. dummes Zeug mit einer nicht überzeugenden Begründung bzw. einem Begründungsansatz: Denn der Satz:

„Ausgehend vom Wortlaut der Vorbemerkung 5 Abs. 1 zum VV RVG ist zunächst zu prüfen, welche Gebühren für einen Verteidiger angefallen wären, der sich gegen eine, gegen den Betroffenen auch gerichtete Verfallentscheidung gewendet hätte.“

ist vom Ansatz her falsch. Für einen Verteidiger ist/wäre eben nicht nur die Nr. 5116 VV RVG angefallen. Die Sicht ist verkürzt und verkennt den Sinn und Zweck der Nr. 5116 VV RVG, die eine „zusätzliche“ Gebühr ist und die nie allein entstehen kann. Dazu gibt es eine ganze Menge richtiger Rechtsprechung – wie: LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = DAR 2013, 358 = RVGprofessionell 2013, 119 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314 = RVGprofessionell 2013, 153 = AGS 2014, 65; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20 = = RVGprofessionell 2017, 102 – und gerade erst das KG im KG, Beschl. Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ws 70/17 (dazu Kampf gegen (erweiterten) Verfall, oder: Der Rechtsanwalt verdient nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr). Die ignoriert man und bezieht sich (natürlich) auf die ebenso falsche Entscheidung des OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173.

Hintergrund ist m.E. klar: Es geht darum bei den in Zukunft zunehmenden Fällen, in denen die Nrn 4142, 5116 VV RVG eine Rolle spielen, den Rechtsanwälten nicht zu viel Gebühren zukommen lassen zu müssen.

Und: Es ging auch um die Gebühr Nr. 5113 VV RVG, die StA hatte ihre Rechtsbeschwerde vor Begründung zurückgenommen. Da finden wir natürlich wieder den Textbaustein:

„Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten.“

Auch das falsch. Und man hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Textbaustein an das Verfahren anzupassen….

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