Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr auch bei Einspruchsrücknahme in der HV?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr auch bei Einspruchsrücknahme in der HV? habe ich wie folgt geantwortet:

„Hallo,

danke für die Nachfrage.

Mit dem Kommentar können Sie m.E. nicht mehr viel anfangen. Inzwischen läuft die 5. Auflage.

Zu ihrer Frage:

Nein, in dem Fall entsteht die Nr. 4141 VV RVG bzw. die Nr. 5115 VV RVG nicht. Hat inzwischen der BGH zur Einstellung nach § 153a StPO in der HV entschieden. Ist vergleichbar.“

Ob das so in allen Fällen richtig ist, was die h.M. da macht – Stichwort: bereits terminierte Fortsetzungstermine – kann man bezweifeln/diskutieren. Ist aber leider so Stand der Rechtsprechung.

Und: Die Äußerung/den Hinweis auf das „biblische Alter“ des Kommentars konnte ich mir dann doch nicht verkneifen. Die Auflage ist von 2007. Was will man damit heute noch anfangen?

8 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr auch bei Einspruchsrücknahme in der HV?

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