Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG?

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Ich eröffne die RVG-Rätsel 2018 mit einer ganz knappen/kurzen Frage:

„Zeugenbeistand. Ich bin beigeordnet. Dummerweise gestaltet sich das ganze über zwei Verhandlungstage. Meines Wissens kann man nicht terminweise abrechnen. Oder gibt es da eine Möglichkeit? Danke ……..“.

Na, kurze und knappe Antwort?

6 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG?

  1. Jochen Bauer

    Nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht der meisten OLGè
    gibt es die 2-fache (da 2 HV- termine) Gebühr gem. Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG;
    vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.09.2016 – 1 Ws 145/16.

  2. Elmar der Anwalt

    In dem Beschluss steht:

    „Einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, steht grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu.“

    Also: wenn es eine Vernehmung ist, ist es eine Einzeltätigkeit und es gibt 1x Gebühr. Wenn es 2 Vernehmungen sind, sind es 2x Gebühren – sofern 2x für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde….
    Der Dreh- und Angelpunkt ist m.E. nach die Definition der Anzahl der Vernehmungen..

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