Fahrverbot II: „Autos „mit bestimmter Motorleistung (hier: 44 kw)“ darfst du fahren, oder: Geht aber nicht

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Ganz gut zum vorhin vorgestellten OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 1556/17 – passt das AG Dortmund, Urt. v. 07.11.2017 – 729 OWi-264 Js 1906/17-300/17. Es behandelt auch die Frage einer Ausnahme vom Fahrverbot. Das AG hat das Fahrverbot beschränkt auf Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 44 kw:

„Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.

Ihm wird verboten für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge zu führen, die mehr als 44 kw Motorleistung haben. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG)“.

Ja, nicht überrascht sein. Das war es. Eine Begründung für seine Entscheidung gibt das AG nicht. M.E. geht das nicht. Zur Begründung verweise ich auf die ebenso falsche Entscheidung des AG Lüdinghausen, Urt. v. 14.01.2013 – 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12: (vgl. hier: AG Lüdinghausen: Kurz und zackig, aber m.E. falsch – das beschränkte Fahrverbot).

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