Anfängerfehler des Verteidigers bei der Revision, oder: Immer Verfahrensrüge und Sachrüge

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Jetzt ist es aber nicht ein Anfängerfehler des Gerichts, sondern des Verteidigers, der – mit Verlaub – vom Revisionsrecht m.E. nicht viel Ahnung zu haben scheint. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 4 StR 586/17 – die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen:

„Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.“

Er – der BGH –  verkneift sich dann den Hinweis, dass Sachrüge nicht erhoben ist.

M.E. ein Anfängerfehler des Verteidigers bzw. ein Fehler, der wenig Kenntnisse des Verteidigers im Revisionsrecht beweist. Ich behaupte: Kein erfahrener Revisionsanwalt wird nur die Verfahrensrüge erheben und nicht auch die Sachrüge. Denn ist die Verfahrensrüge unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig und wird – siehe oben – ohne großen Aufwand verworfen.

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