Darf nach einem Wohungseinbruchdiebstahl das Handy „abgehört“ werden?, oder: Ja, es darf

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Bei der zweiten Entscheidung der heutigen Serie handelt es sich um den LG Arnsberg, Beschl. v. 08.12.2017 – 2 Qs 73/17. Er behandelt die Frage, ob die  Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung möglich ist oder nicht. Das LG sagt: nach den Änderungen im StGB im Sommer 2017 ja.

„Die Voraussetzungen für die beantragte Erhebung der Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG liegen im tenorierten Umfang vor.

Durch das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung – Wohnungseinbruchsdiebstahl (BGBl. I, 2017, S. 2442) ist am 22.07.2017 unter anderem der neue § 244 Abs. 4 StGB in Kraft getreten, wonach es sich bei dem Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nunmehr um ein Verbrechen handelt. In § 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO ist zugleich ausdrücklich der Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in den Katalog der besonders schweren Straftaten aufgenommen worden.

Zwar fehlt in Bezug auf § 100g Abs. 1 StPO eine entsprechende Änderung und wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen. Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung des § 244 StGB nunmehr deutlich gemacht, dass Wohnungseinbruchsdiebstähle in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind (BT-Drucks. 18/12359, S. 8). Dort heißt es unter anderem: „Mit der Strafrahmenverschärfung macht der Gesetzgeber deutlich, dass Straftaten dieser Art grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind. Dass sie nicht im für die Telefonüberwachung vorgesehenen Katalog von § 100a Absatz 2 StPO genannt sind, ist demgegenüber nicht von Bedeutung, denn dieser dient lediglich als Orientierungshilfe für die in § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 3 StPO geregelte Funkzellenabfrage“ (Hervorhebung hinzugefügt). Dieser gesetzgeberischen Wertung ist zu folgen.

Die Tat, die Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist, ist damit eine (besonders schwere) Straftat von auch im Einzelfall besonders schwerer und erheblicher Bedeutung. Die Verkehrsdatenerhebung ist zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Die Erforschung des Sachverhalts ist auf andere Weise wesentlich erschwert, da keine weiteren Anhaltspunkte dazu bestehen, wer Täter der Tat ist. Bei einer Nutzung des Smartphones können aber durch eine Erhebung der Verkehrsdaten Rückschlüsse sowohl auf die Tat als auch die Täter gezogen werden. Die Erhebung steht in dem tenorierten Umfang schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

Die zukünftig anfallenden und seit dem 29.10.2017 angefallenen Verkehrsdaten dürfen deshalb erhoben werden.“

Ja, ich weiß, dass die Überschrift technisch so nicht richtig ist 🙂 .

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