SV-Gutachten beim nicht bestreitenden Betroffenen ==> unrichtige Sachbehandlung, oder: Sollte der Betroffene diszipliniert werden?

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In der dritten Entscheidung mit verkehrsrechtlichem Einschlag, dem schon etwas älteren LG Rostock, Beschl. v. 20.03.2017 – 11 Qs 36/17, geht es mal wieder um die Frage der Kostentragungspflicht für ein im Bußgeldverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Im Verfahren hatte der Betroffene die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit nicht bestritten und Einwände gegen die Bestellung eines Sachverständigen erhoben. Das AG war allerdings der Ansicht gewesen, dass es bei dem Messverfahren zu durchaus häufigeren Ungenauigkeiten komme und hatte ein SV-Gutachten eingeolht. Um die Kostentragungspflicht insoweit wird gestritten, nachdem von dem Betroffefen auch die Kosten des SV-Gutachtens verlangt werden. Das LG hat die Kostentragungspflicht der Betroffenen verneint, denn:

„Die Sachverständigenauslagen sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Begutachtung war überflüssig, da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch ein standardisiertes Verfahren gemessen worden war, was grundsätzlich eine Feststellung ermöglicht. Einer sachverständigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung bedarf es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Auffassung nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, was hier nicht der Fall war. Die vom Amtsgericht bemühten „durchaus häufigeren“ Messungenauigkeiten begründen in ihrer Allgemeinheit ersichtlich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung.

Der Verfahrensfehler ist für sich bereits offensichtlich und schwer, so dass die Kostenerhebung zu unterbleiben hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 Rn 18 „Beweisaufnahme“). Im übrigen wird auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Bußgelds und den Sachverständigenkosten hingewiesen und auf den Umstand, dass der Betroffene Einwände gegen die Begutachtung erhoben hat und sich im übrigen zur Sache eingelassen und die gemessene Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten hat, woraus auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbstverständlich Schlüsse gezogen werden können.“

Das Vorgehen des AG riecht ein wenig nach Disziplinierung des Betroffenen. Nur, warum? Er hatte doch gar nicht bestritten.