Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mitwirkung Beschlussverfahren nach Unterbrechung der HV – zusätzliche VG?

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Vor Beantwortung der Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Mitwirkung Beschlussverfahren nach Unterbrechung der HV – zusätzliche VG?, ist es ein wenig hin und her gegangen, und zwar:

RE: Mitwirkung Beschlußverfahren nach Unterbrechung Hauptverhandlung

Hallo,
verstehe ich das richtig: HV ist begonnen worden, dann wird unterbrochen und „verhandelt“. Man einigt sich auf Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, die ergeht. Dann wird weitere (?) HV aufgehoben?
Sie müssten vielleicht mal mit ein paar Daten nachfüttern.

RE: Mitwirkung Beschlußverfahren nach Unterbrechung Hauptverhandlung

Hallo,
die Hauptverhandlung (2. Termin) wird erneut unterbrochen. Der Richter schickt daraufhin die Akte zur StA, um das Einverständnis für eine Entscheidung im Beschlußwege – Wegfall Fahrverbot gegen Erhöhung Geldbuße – einzuholen. StA stimmt dem zu. Verteidiger und Betroffener hatten Einverständnis insoweit bereits im 2. Termin erklärt und Verteidiger nach dem Termin erneutim Telefonat mit Richter. Der Fortsetzungstermin wird aufgehoben (in Abladung steht:“dienstliche Gründe“). 3 Tage später erläßt der Richter den Beschluß gem. § 72 OWiG.

RE: Mitwirkung Beschlußverfahren nach Unterbrechung Hauptverhandlung

Hallo, das hilft mir nicht weiter. Sorry, Sie müssen bitte den Verfahrensablauf darlegen und bitte die Begriffe: Unterbrechung und Aussetzung richtig verwende.

 

RE: Mitwirkung Beschlußverfahren nach Unterbrechung Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung wurde nie ausgesetzt, sondern nach ihrem Beginn zweimal unterbrochen (die Termine liegen innerhalb der 3-Wochen-Frist).

Nach der Unterbrechung (innerhalb der 3-Wochen-Frist) wird die Akte der StA vorgelegt – diese stimmt dem Beschlußverfahren zu.
Der innerhalb der 3-Wochen-Frist angesetzte Fortsetzungstermin wird aufgehoben (Grund: dienstliche Gründe).
3 Tage später wird der Beschluß erlassen.

Ich hoffe, es ist jetzt verständlicher.

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Und dann kam die Antwort:

Geht doch :-).,
M.E. wird es dann schwierig mit der Gebühr. Denn dann ist eine HV nicht entbehrlich geworden. Man kann allerdings auch sagen/vertreten, dass die Nr. 5115 VV RVG auch beim Entfallen eines Fortsetzungstermins gilt. Ist aber nicht h.M.

Zum Ganzen: Man kann es nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, bei den nrn. 4141, 5115 VV RVG. Und bestellen kann man die „Bibel“ hier. 🙂 Werbemodus aus >>>