Archiv für den Monat: November 2017

Strafzumessung I: Sexueller Missbrauch und geschaffenes „Klima sexueller Übergriffigkeit“

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In meinem Blogordner hängt einiges an Strafzumessungsentscheidungen. Daher heute mal wieder ein Strafzumessungstag, und zwar mit BGH-Entscheidungen zu der Problematik.

Ich eröffne mit dem BGH, Urt. v. 26.04.2017 – 2 StR 580/16, auf das ich ja schon mal hingewiesen hatte (Sex II: Mit einer Hand kurz unter den BH, oder: Sexuelle Handlung). Das LG hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen exhibitionistischer Handlungen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG hinsichtlich aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unter anderem straferschwerend berücksichtigt, dass dieser eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen und hierdurch ein Klima „sexueller Übergriffigkeit“ geschaffen habe, in dem sich die Nebenklägerin zunehmend unwohl gefühlt habe.

Dazu der BGH:

„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht im Rahmen der Erörterung der straferschwerenden Gesichtspunkte keine tatbezogene individuelle Strafzumessung vorgenommen, sondern betreffend aller Taten zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen und hierdurch ein Klima sexueller Übergriffigkeit geschaffen habe, in dem sich die Nebenklägerin zunehmend unwohl gefühlt habe. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das durch das Landgericht bemühte „Klima sexueller Übergriffigkeit“ bereits bei Begehung der ersten Tat vorgelegen hat. Die Strafkammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte dieses erst durch sein Verhalten im Laufe der Zeit geschaffen hat. Ist das Klima sexueller Übergriffigkeit Folge aller oder einiger Taten, so kann dieses dem Angeklagten nur im Rahmen der Gesamtstrafenbildung oder nur in diesen Fällen, für die es festgestellt wurde, angelastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 12. April 2016 – 2 StR 483/15).

Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der Zumessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant ist und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige „rechtsfeindliche Gesinnung“ des Täters zum Ausdruck kommt (Senat, Be-schluss vom 12. April 2016 – 2 StR 483/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatum-stände 23, mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34a). Entsprechende Fest-stellungen hat das Landgericht jedoch nicht getroffen.

Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs……“

Verurteilung wegen Drogenhandels, oder: Gewogen und erheblich zu leicht befunden

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Und vom hohen Norden dann in den Süden zum OLG Karlsruhe und dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.08.2017 – 3 RV 5 Ss 519/17. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das BtM. Vorgeworfen wird dem Angeklagten unerlaubter Handel. Beim Einstellen des Beschlusses habe ich länger nach einer Überschrift gesucht. Das war nicht ganz einfach, da dem OLG im Grunde genommen gar nichts an dem AG-Urteil gepasst hat:

1. Den äußerst knappen, schon in Bezug auf die Tatzeiten und Tatörtlichkeiten kaum aussagekräftigen Feststellungen zur Sache lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang heraus und angesichts der Mengen der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte Umgang gehabt haben soll, zwar noch ausreichend entnehmen, dass der Erwerb der Drogen (Taten Ziffern 1. bis 13.) zum Weiterverkauf bestimmt und wie letztlich auch der Verkauf (Taten Ziffern 14. bis 15.) darauf gerichtet war, ebenfalls nicht näher konkretisierten, Gewinn zu erzielen. Dies führt zur Annahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Tat Ziffer 1. mangelt es aber an ausreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Tabletten. Sollte sich der am Ende des Gesamtsachverhaltes erwähnte Gehalt von 5 % ohnehin nicht nur auf die Taten Ziffern 2. bis 15. bezogen haben, die Marihuana zum Gegenstand hatten, sondern auch auf die Tat Ziff. 1, lässt sich den Feststellungen gleichwohl mangels Gewichtsangaben keine konkrete Wirkstoffmenge entnehmen, zumindest keine solche, aus der sich das ErreiChen der nicht geringen Menge i.S.d. dem Schuldspruch für die Tat Ziff. 1 zugrunde liegenden § 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG ergibt. Insbesondere können insoweit allein aus der Zahl der Tabletten keine tragfähigen Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Rdnr. 114 zu S 29 a BtMG).

2. Auch die Beweiswürdigung weist durchgreifende Fehler auf.

Wie die Revision zutreffend geltend macht, ermöglichen die Ausführungen des Amtsgerichts zu seiner Überzeugungsbildung keine revisionsrechtliche Überprüfung, ob es auf tragfähiger Grundlage das materielle Recht richtig angewendet hat.

Schon angesichts der Anzahl der festgestellten Taten und des schon mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeitraums versteht sich nicht von selbst, dass das Geständnis des Angeklagten, auf welches das Gericht gänzlich ohne Wertung hinweist, den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Sache erfüllt, stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, B. v. 13.9.2016 – 5 StR 338/16). Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt, da es vorliegend lebensfern anmutet, dass der Angeklagte die genaue Prozentangabe zuverlässig angegeben bzw. bestätigt haben sollte.

Schon aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte ist das Urteil des Amtsgerichts samt den getroffenen Feststellungen aufzuheben und, da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), die Sache an eine andere schöffengerichtliche Abteilung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. I, 354 Abs. 2 StPO).

3. Im Hinblick auf die neu zu treffenden Feststellungen weist der Senat darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel gegebenfalls auch mittels Schätzung ermittelt werden kann.

Zur Strafzumessung ist anzumerken, dass vorliegend der im aufgehobenen Urteil herangezogenen strafschärfende Umstand, der Angeklagte habe mit „erheblicher krimineller Energie unerlaubt mit Drogen Handel getrieben“ in dieser Pauschalität ohne Konkretisierung, woraus sich diese Wertung ergibt, schon vor dem Hintergrund, dass – ebenfalls ohne Begründung – minder schwere Fälle i. S.d § 29 a Abs. 2 BtMG zu Grunde gelegt worden sind, nicht trägt.

Letztlich bedarf es auch bei der Gesamtstrafenbildung eines eigenständigen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsaktes, bei der die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl, Rdnr. 6 zu § 54). Auch dies lässt das aufgehobene Urteil vermissen.“

Also: Gewogen und erheblich zu leicht befunden….

„Pass auf oder ich knüppel dich nieder!“, oder: Versuchte Nötigung, aber Rücktritt

entnommen: openclipart.org

Mit der zweiten Entscheidung des heutigen Tages bleibe ich im Norden, gehe aber zum OLG Celle und dem OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2017 – 2 Ss 25/17. Zur Entscheidung stand folgender Sachverhalt an:

„Der Angeklagte wollte sich am 1. August 2015 an einer Demonstration von Neonazis in B. N., dem so genannten „Trauermarsch“ zum „W.“, beteiligen. Weil der Bahnverkehr in Richtung B. N. ab dem Bahnhof H. eingestellt war, mussten die Versammlungsteilnehmer etwa 45 Minuten zu Fuß von H. nach B. N. laufen. Der Angeklagte beteiligte sich an diesem in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 13.45 Uhr stattfindenden Fußmarsch, der von der Polizei begleitet und über Nebenstraßen geleitet wurde. Aus Sicherheitsgründen wurden die Teilnehmer dieses Demonstrationszuges von den diesen begleitenden Polizeibeamten angehalten, am rechten Fahrbahnrand zu laufen, denn die Straßen, über die sich die Demonstranten in Richtung B. N. bewegten, waren nicht abgesperrt. Der Angeklagte ging innerhalb des Zuges der Veranstaltungsteilnehmer an der Spitze des Marsches. Dabei trug er eine etwa einen Meter lange und etwa fünf Zentimeter dicke Fahnenstange bei sich. Neben dem Angeklagten ging der Polizeibeamte K.

Der Angeklagte ging während des Fußmarsches – entgegen der polizeilichen Anweisung – wiederholt mitten auf der Straße. Der Polizeibeamte K. forderte ihn deshalb mehrfach auf, sich zurück an den rechten Fahrbahnrand zu begeben und in den Zug der Veranstaltungsteilnehmer einzuscheren. Der Angeklagte widersetzte sich diesen Aufforderungen wiederholt. Der Polizeibeamte K. wandte deshalb letztlich einfache körperliche Gewalt gegen den Angeklagten an, indem er diesen leicht am linken Arm schob und so an den rechten Fahrbahnrand zurückführte.

Der Angeklagte reagierte auf die Aufforderungen und das leichte Schieben des Polizeibeamten K., indem er anschließend zu diesem sagte: „Pass auf oder ich knüppel dich nieder!“

Der Angeklagte tätigte diese Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten K., damit dieser es unterlassen sollte, ihn ein weiteres Mal an die rechte Fahrbahnseite und in den Demonstrationszug zu verweisen. Der Polizeibeamte K. nahm die Drohung ernst, und zwar insbesondere angesichts der Fahnenstange, die der Angeklagte mit sich führte.

In der Folgezeit versuchte der Angeklagte indes nicht mehr, in der Mitte der Straße zu gehen.“

Das AG hatte den Angeklagten wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 StGB verurteilt. Seine Berufung hatte beim LG keinen Erfolg. Das OLG hat aufgehoben und frei gesprochen und sagt/meint: zwar versuchte Nötigung, aber strafbefreiender Rücktritt.

„…..b) Von dieser versuchten Nötigung ist der Angeklagte ausweislich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen indes strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten.

aa) Die versuchte Nötigung war nicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn aus der Sicht des Täters zum Zeitpunkt unmittelbar nach Ende der letzten Ausführungshandlung der angestrebte Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht ohne Ingangsetzen einer völlig neuen Handlungs- und Kausalkette erreicht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Anschluss an seine ausgesprochene Drohung davon ausging, den Nötigungserfolg nicht erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, der Polizeibeamte K. habe seine Drohung nicht ernst genommen und werde ihn auf jeden Fall ungeachtet der Drohung erneut an den Straßenrand verweisen und gegebenenfalls mit Gewalt dorthin zurückdrängen, sollte er erneut in die Mitte der Straße treten. Zwar hat das Landgericht in seinen Urteilsfeststellungen ausgeführt, der Polizeibeamte K. habe nach der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohung seinen Einsatzleiter über diese verständigt und sei nicht mehr auf gleicher Höhe wie der Angeklagte gelaufen, sondern sei an der Spitze des Zuges gegangen. Im Hinblick darauf, dass nach den getroffenen Feststellungen auch der Angeklagte an der Spitze des Demonstrationszuges ging, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte könne im Hinblick darauf, dass sich der Polizeibeamte K. nicht mehr direkt neben ihm aufhielt, geglaubt haben, dieser werde ein erneutes Heraustreten des Angeklagten auf die Mitte der Straße nicht bemerken oder sonst aus anderen Gründen als wegen der ausgesprochenen Drohung nunmehr davon absehen, erneut auf den Angeklagten einzuwirken, so dass seine Drohung den beabsichtigten Nötigungserfolgt nicht mehr hätte bewirken können.

bb) Der Versuch war vorliegend unbeendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter im Anschluss an die letzte Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont) glaubt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handelns (BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 14). Der Angeklagte wusste nach dem Ausspruch seiner Drohung jedoch zweifelsohne, dass der beabsichtigte Nötigungserfolg – das Unterbleiben eines erneuten Einschreitens des Polizeibeamten – nur würde eintreten können, wenn er – der Angeklagte – erneut aus dem Demonstrationszug heraus in die Mitte der Straße treten würde. Ohne weiteres Zutun des Angeklagten konnte mithin der Taterfolg – wie dem Angeklagten aufgrund der Gesamtsituation ohne Zweifel klar war – nicht eintreten.

cc) Von diesem nicht fehlgeschlagenen, aber unbeendeten Versuch ist der Angeklagte zurückgetreten, indem er im weiteren Verlauf der Ereignisse aus eigenem Antrieb und damit freiwillig davon Abstand nahm, erneut aus dem Demonstrationszug herauszutreten und sich auf die Mitte der Straße zu begeben. Denn dadurch hat er eine Handlung nicht vorgenommen, die erforderlich gewesen wäre, damit der Nötigungserfolg hätte eintreten können. Zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch genügt es in aller Regel – und auch hier –, wenn der Täter untätig bleibt (BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 26).“

Klageerzwingungsverfahren, oder: Das OLG darf die GStA zu Ermittlungen anweisen…

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Heute dann mal ein wenig OLG-Rechtsprechung, und zwar zunächst der OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 Ws 55/17 -, der in einem sog. Klageerzwingungsverfahren ergangen ist. Die StA hatte den Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler abgelehnt und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dagegen dann die Einstellungsbeschwerde und dann später nach deren Zurückweisung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem.  § 172 Abs. 2 StP. Das OLG bejaht einen Anfnagsverdacht und weistdie GStA an, Ermittlungen durchzuführen:

Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom 10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). Dies ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980 – 1 Ws 424/79, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls.; OLG Brauchschweig, Beschluss vom 23.09.1992 – Ws 48/91, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1994 – 1 Ws 164/94, juris Ls.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 12 – 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 – 1 Ws 83/01, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 Ws 85/02, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2008 – 1 Ws 125/07, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2013 – 3 Ws 504/12, juris Rn. 19 – 20; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014 – 1 Ws 513/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 Ws 2/15, juris Rn. 66; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 1/16, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 Ws 284/16, juris Rn. 12).

Die Möglichkeit bzw. – wie im gegebenen Fall – die Notwendigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Das Gesetz geht dabei offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach den §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. Dabei weisen die §§ 172 ff StPO dem Gericht grundsätzlich lediglich die Kontrollfunktion zu, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist. An dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung, die der Gesetzgeber durch Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das 1. StVRG vom 09.12.1974 noch bestätigt hat, sollen die §§ 172 ff. StPO ersichtlich nichts ändern. In der Regel hat das Oberlandesgericht daher allein aufgrund der von der Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung geführten Ermittlungen zu entscheiden, ob diese das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt hat oder ob Anklage zu erheben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.)…..“

Wird teilweise in der Rechtsprechung anders gesehen…..

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Bekomme ich auch für das Revisionsverfahren ein Gebühr Nr. 4143 VV RVG?

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Zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe dann mal eine Frage: Bekomme ich auch für das Revisionsverfahren ein Gebühr Nr. 4143 VV RVG?, hat es folgende Antwort gegeben.

„Hallo,

das wäre dann die Nr. 4344 VV RVG. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr als Wertgebühr. Sie können die geltend machen, wenn Sie im Revisionsverfahren Tätigkeiten im Hinblick auf die Ansprüche erbracht haben. Das kann ich nicht beurteilen.“