Einstellung/Nichteröffnung und Wiederaufnahme, oder: Trotzdem zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Als zweite gebührenrechtlicher Entscheidung zum heutigen Zahltag bringe ich dann jetzt ein weiteres Posting zur zusätzlichen Verfahrensgebühr. Es handelt sich um den OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2017 – 2 Ws 673/17 -, den der Kollege Terjung aus Köln erstritten und mir übersandt hat. Besten Dank.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Aufgrund der Strafanzeige vom 04.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26.06.2013 das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte [Anm.: der offensichtliche Schreibfehler „gegen den Angeklagten“ wird hier und an den folgenden Stellen durch den Senat korrigiert] eingeleitet, in dem sich unter dem 30.07.2013 Rechtsanwalt Terjung zum Verteidiger der Angeklagten bestellt hat. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat er zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung vom 27.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.11.2014 wieder aufgenommen.

Unter dem 16.06.2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens mit Beschluss vom 30.09.2015 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.01.2016 zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Verteidiger der Angeklagten unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die Gebühren Nr. 4141 und 7002 VV RVG geltend gemacht. Daneben hat er für das zweitinstanzliche Verfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Auf entsprechende Anregung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV RVG, die Gebühr Nr. 4124 VV RVG und eine der geltend gemachten Gebühren Nr. 7002 VV RVG mit Beschluss vom 28.02.2017 zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter mit Beschluss vom 11.04.2017 die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren sowie die abgesetzten Gebühren Nr. 4124 und 7002 VV RVG festgesetzt.“

Das OLG sieht das ebenso wie die Strafkammer, auf deren Begründung es Bezug nimmt. Hier die zu der Entscheidung passenden Leitsätze:

1. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach einer nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs.1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht.

2. Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat.

3. Die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG hängt nicht davon ab, dass eine Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern dass zum Zeitpunkt das Verfahren (vorläufig) beendeten Maßnahme alle Beteiligten davon ausgehen, dass eine Hauptverhandlung nicht stattfinden wird, auch wenn diese dann später gleichwohl durchgeführt wird.

Und da im Beschluss „unser“ RVG-Kommentar zitiert wird <<Werbemodus an>> hier dann der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, den man hier bestellen kann 🙂 << Werbemodus aus>>.

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