Archiv für den Monat: Oktober 2017

Sonntagswitz, aus gegebenem Anlass: Sommer-/Winterzeit zur Zeit

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Heute Nacht haben wir die Uhren mal wieder umgestellt auf die Winterzeit. Damit haben wir uns die Stunde zurückgeholt, die wir Ende März bei der Umstellung auf die Sommerzeit „verloren“ haben. Zeitkonto ist also ausgeglichen. Dieser Umstand führt dann zu Witzen zu Zeit/Sommer-/Winterzeit, und zwar zu:

„Mist, diese Sommerzeit!“
„Aber warum denn?“
„Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 Euro Strafe zahlen.“
„Hä? Wieso Strafe?“
„Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!“


„Wenn Sie noch eine Zeit lang leben wollen, müssen Sie aufhören zu rauchen!“
„Dazu ist es jetzt zu spät.“
„Zum Aufhören ist es nie zu spät!“
„Na, dann hat’s ja noch Zeit …“

„Ihr Puls, mein Herr, geht reichlich langsam.“
„Das macht nichts, Herr Doktor, ich habe Zeit.“


Welche grammatikalische Zeit ist: „Du hättest nicht geboren werden sollen?“
Präservativ defekt! 

Wochenspiegel für die 43. KW., das war Vermummungsverbot, beA, Opferanwalt und anwaltliche Verrechungsstelle

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So, die 43. KW., liegt hinter uns. Die letzte Woche mit Sommerzeit. Ab heute dann wieder Winterzeit, also: Uhren zurückgestellt? Wenn nicht, erledigen!

Und dann den Wochenspiegel lesen mit folgenden Beiträgen/Hinweisen:

  1. Vertrauensverlust durch Terminierung,
  2. Vermummungsverbot für Motorradfahrer,
  3. Kostensparendes Verjährungsmodell aus optischen Gründen,
  4. LG Nürnberg-Fürth zum Widerspruch gegen Verwertung von Dashcam-Aufnahmen,
  5. Das Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik,
  6. OLG Celle: Der Weg zurück ins Mittelalter,
  7. Was ist eigentlich ein Opferanwalt?,
  8. Es geht ja doch mit der Akteneinsicht ohne Vollmacht – ein Dauerbrenner,
  9. „Verrechnungsstelle für Anwälte – wo ist da eigentlich mein Nutzen?“
  10. und dann noch: Rezension: Praxis der Strafzumessung.

„Ich konsumiere Cannabis doch nur gelegentlich“, oder: Angaben bei der Verkehrskontrolle verwertbar

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Als zweite Entscheidung „kocht“ im „Kessel Buntes“ heute der Hess. VGH, Beschl. v. 17.08.2017 – 2 B 1213/17 -, also mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG/der FEV und um die mit dem (mangelnden) Trennungsvermöge bei gelegentlichem Konsum von Cannabis zusammenhängenden Fragen. In der Frage hat der VGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der h.M. in der Rechtsprechung zum „Grenzwert angeschlossen. Das hat er in folgendem Leitsatz kund getant

„Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist bereits bei Erreichen des Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml im Blutserum von einem fehlenden Trennungsvermögen im Sinne der Anlage 4 Nr. 9.2.2 der FeV auszugehen. Der Senat gibt damit seine bisherige, auf einen Grenzwert von 2,0 ng/ml abstellende Rechtsprechung auf.“

Aber mir geht es gar nicht so sehr um diese Frage, sondern um die Ausführungen des VGH zu einem vom Betroffenen geltend gemachten Beweisverwertungsverbot hinsichtlich seiner Angaben bei der Verkehrskontrolle, die dem Verfahren zugunde liegt. Da hatte er ein Beweisverwertungsverbot reklamiert. Der VGH lehnt das ab:

„Dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist, ergibt sich für den beschließenden Senat aus seinen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, welche im Anschluss an die Verkehrskontrolle am 25. Mai 2016 stattfand. Hierbei führte er aus, dass er regelmäßig Cannabis in mäßiger Form seit drei Jahren konsumiere. Er mische die Droge mit Tabak. Selbst kaufe er nicht, rauche aber bei anderen Personen mit. Nach dem Konsum führe er nie ein Fahrzeug. Diese Einlassungen unterliegen entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers keinem Verwertungsverbot. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, ausweislich Blatt 30 der Behördenakte (Protokoll der Beschuldigtenvernehmung) unzutreffend ist. Daraus ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass der Antragsteller belehrt worden ist, was er durch seine Unterschrift und den Vermerk „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“ bestätigt hat.

Selbst wenn eine Belehrung unterblieben wäre, stünde das strafrechtliche Beweisverwertungsverbot des § 136 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO – der Verwertung dieser Angaben im Fahrerlaubnisentzugsverfahren durch die Verwaltungsbehörde nicht entgegen. Auf den Umstand, dass eine Belehrung stattgefunden hatte, sowie darauf, dass die strafrechtlichen Beweisverwertungsverbote regelmäßig im dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnenden Fahrerlaubrecht keine Berücksichtigung finden, hat auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (S. 4 des amtlichen Umdrucks) bereits zutreffend hingewiesen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 10 S 608/07-, NZV 2008, S. 55).

Im Fahrerlaubnisrecht sind Beweisverwertungsverbote nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Selbst wenn wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften im Strafprozess ein Verwertungsverbot besteht, wirkt sich dies in der Regel nicht auf das Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung aus. Da im Fahrerlaubnisrecht ein Beweisverwertungsverbot nicht ausdrücklich normiert ist, ist im Wege der Interessenabwägung über die Beweisverwertung zu entscheiden. Diese führt regelmäßig zu einer Zulässigkeit der Verwertung, denn während Beweisverwertungsverbote im repressiv geprägten Strafprozess dem Grundrechtsschutz des Betroffenen dienen, sind im Fahrerlaubnisrecht präventive Ziele, nämlich der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, maßgeblich (Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 2 B 847/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2016 ? 16 B 685/16 ?, juris Rz. 13 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 ? 12 ME 234/09 –, juris Rz. 4 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 ? 11 CS 09.1443 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2016 ? 3 M 14/16 ?, juris).

Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner, gestützt auf die eigenen Angaben des Antragstellers, zu der Einschätzung gelangt, dass es sich beim Antragsteller um einen zumindest gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt.“

Einbau einer Standheizung, oder: Zimmertemperatur

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Passend zur Herbst-/Wintersaison ist mir das LG Hanau, Urt. v. 04.09.2017 – 2 S 196/16 – übersandt worden. „Passend“ deshalb, weil es um den Einbau einer Pkw-Standheizung geht. Die Parteien habend anach darum gestritten, ob beim Betrieb der Standheizung die sog. Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse.Das AG hatte das unter Heranziehung mietrechtlicher Rechtsprechung bejaht. Das LG verneint das im Berufungsverfahren:

„Nicht zu folgen vermag das Gericht der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts, wonach beim Betrieb der Standheizung sogenannte Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse. Die mietrechtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Rahmenbedingungen und die Interessen der Betroffenen divergieren erheblich. Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Personen vergleichbar mit einer Wohnung. Wer bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich – da eine Autofahrt regelmäßig nicht Selbstzweck ist – wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, so dass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist, Auch verlöre die Standheizung bei entsprechenden Anforderungen ihren Charakter als bloße Zusatzheizung. So hat denn auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.02.2015 konstatiert, dass die Anforderungen an eine Standheizung weder in einer DIN-Norm geregelt seien, noch seitens des Herstellers überprüfbare Referenzwerte für die Heizwirkung der streitgegenständlichen Standheizung am Fahrzeug des Klägers existierten, so dass sich die Behauptung des Klägers wegen nicht existierender Mindestanforderungen bzw. verbindlicher Referenzwerte des Herstellers über die geforderte Heizleistung der Standheizung am Fahrzeug des Klägers nicht bestätigen lasse. Die vom Amtsgerichts im Folgenden herangezogenen Ergebnisse einer Untersuchung des ADAC taugen vorliegend schon deshalb nicht als Kriterium für die Heizleistung, weil der ADAC nicht Standheizungen, sondern fest verbaute Autoheizungen getestet hatte.“

Ergebnis also Frieren? Nicht ganz, denn ein wenig wärmer wurde es mit der Heizung ja.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Beschwerde in der Strafvollstreckung vergütet?

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Heute dann folgende Frage eines Kollegen:

„Mal wieder Gebühren (im Burhoff/Volpert konnte ich nix finden):

Antrag auf Zahlungserleichterung bei StA ohne Beiordnungsantrag
–> abgelehnt.

Beschwerde beim LG + Beiordnungsantrag, der nicht auf Beschwerdeverfahren begrenzt war
–> Beschwerde + Beiordnung klappen.

Tenor LG: „Dem Verurteilten wird RA pp. beigeordnet.“

Ich will beim LG abrechnen, und zwar jeweils eine 4204 für das Verfahren bei der StA und die Beschwerde.

Jetzt teilt der RPfl. mit: Beiordnung sei von mir weder seinerzeit für das Verfahren vor der StA beantragt, noch aus dem Beschluß des LG ersichtlich. Daher PV nur im Beschwerdeverfahren.

Ich sehe das natürlich anders: Ich wollte beigeordnet werden und habe das nicht auf die Beschwerde beschränkt. Das LG hat beigeordnet und das ebenfalls nicht auf die Beschwerde beschränkt. Und das Beschwerdeverfahren ist ohne den Mißerfolg bei der StA ja kaum denkbar…

Ideen? Oder hätte ich Beiordnung konkret schon beim Antrag auf Zahlungserleichterung bei der StA stellen müssen?“

Nun, wer hat eine Idee?