(Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Tatort „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ reicht nicht

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Heute ist Freitag und damit an sich Gebührentag. Aber: Wie soll man über Gebühren(entscheidungen) berichten, wenn man keine Entscheidungen vorliegen hat. Daher der Aufruf: Bitte Gebührenentscheidungen schicken. Ihc freue mich über jede, egal, ob richtig oder falsch. Ich weiche dann heute zunächst mal ins Bußgeldverfahren aus:

Verfahrensgrundlage im Bußgeldverfahren ist der Bußgeldbescheid. Das gilt aber nur, wenn der Bußgeldbescheid bestimmt genug ist. Ist das nicht der Fall, wird das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. So jetzt noch einmal das AG Husum, Urt. v. 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), das mit der Kollege Geißler aus Wuppertal übersandt hat.

Dem Betroffenen war in dem Verfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworden worden. Im Bußgeldbescheid wurde als Tatort lediglich die B 199 in der Gemeinde Leck angegeben. Im Messprotokoll war als Örtlichkeit „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ vermerkt. Das AG Husum hat das Verfahren eingestellt:

„Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Funktion, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen nur, wenn nach seinem Inhalt keinerlei Zweifel über die Identität des Betroffenen sowie der Tat entstehen können (KK./OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 2, zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Denn wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes. Entscheidend ist, dass die Tat — auch hinsichtlich des Begehungsorts — so genau bezeichnet ist, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 12, zitiert nach beck-online). Hier besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mit potentiellen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldbescheid beschränkt sich bei der Ortsangabe auf die B199 — er enthält keinerlei örtliche Eingrenzung. So geht aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt nach Leck begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft. Zwar ist der Tatort im Messprotokoll dahingehend eingegrenzt, dass dort angegeben ist: „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“. Es ist jedoch eine nähere Konkretisierung allein durch die Angaben des Bußgeldbescheides erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Bußgeldbescheid eine konkrete Zeitangabe enthält. Zwar ist anerkannt, dass selbst fehlende oder falsche Tatzeiten sowie falsche oder unvollständige Bezeichnungen des Tatorts nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides ist vielmehr nur aufgehoben, wenn die Verwechslungsgefahr auch mit Hilfe einer Zusammenschau der sonstigen Angaben nicht zu beseitigen und eine durchgreifende Berichtigung nicht möglich ist, Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h können in einer Minute – und dies ist der Spielraum, den die Angaben des Bußgeldbescheides lassen – jedenfalls 2,05 km zurückgelegt werden. Insoweit ist lebensnah nicht auszuschließen, dass der Betroffene auf diesem Streckenabschnitt weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Alleine auf Grundlage des Bußgeldbescheides müssen diese jedoch abgrenzbar sein, um eine Verwechslung zu vermeiden (vgl. AG Husum, Urteil vom 11.1 1.2016, 5 OWi 110 Js 7963/16 (43/16)). Aus dem Bußgeldbescheid muss unverwechselbar hervorgehen, welche von eventuell mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Zwar ist anerkannt. dass Ungenauigkeiten dann unschädlich sind, wenn wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Da allerdings auch bei dem hier angegebenen nur kurzen Zeitraum eine Zäsur nicht grundsätzlich ausschließbar ist, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht dazu, dass die Ungenauigkeit bei der Kennzeichnung des Tatortes unschädlich ist. Der Bußgeldbescheid ist hier auch nicht deshalb entgegen des Vorbenannten hinreichend bestimmt, weil die erforderliche Tatkonkretisierung durch andere Erkenntnisquellen, hier namentlich das in der Akte befindliche Messprotokoll, ohne weiteres erreicht werden kann. Dies wird zwar teilweise vertreten (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 17. Auflage, § 66, Rn. 39a),

Dieser Auffassung ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu folgen. Denn für den Fall der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ließe sich im Falle ungenügender Abgrenzung nicht abstrakt beurteilen, welche Tat durch den Bußgeldbescheid geahndet werden soll, da der Akteninhalt an der Rechtskraft nicht teilhat (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 14. zitiert nach beck-online).“

Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides << Werbemodus an>>: Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 982 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung <<Werbemodus aus>>. Zum Bestellformular 🙂 geht es hier und hier zu den neuen Leseproben.

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