Schüsse auf den Pkw – warum klagt man das als gefährlichen Eingriff an?

entnommen wikimedia.org
Urheber Bunkerfunker
Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported license.

Und als letzte Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – 4 StR 349/17. Er ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Dagegen die Berufung Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Die Verurteilung  wegen § 315b StGB hat der BGH aufgehoben:

„1. Die vom Landgericht nicht weiter begründete tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen zur Tat 2 (Urteilsgründe II.) hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke BMW, den Nebenkläger W. , abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug – vom Nebenkläger zunächst unbemerkt – in die B-Säule des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein.

Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden – wie hier – ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408); Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen.

Der Senat hat für die Tat 2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden.“

Wegen der Strafzumessung geht es dann in den zweiten Durchgang. Den hätte sich m.E. aber auch sparen können, wenn die StA § 315b StGB im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH von Anfang an nicht angeklagt hätte. Warum macht man das?

5 Gedanken zu „Schüsse auf den Pkw – warum klagt man das als gefährlichen Eingriff an?

  1. meine5cent

    @Miraculix:
    Vielleicht weil man im „Fischer“ Rdn. 8a gefunden hat, dass schon das Werfen einer gefüllten Getränkedose gegen die Scheibe eines Fahrzeugs ein sonstiger, ebenso gefährlicher Eingriff sein soll und das doch etwas harmloser erscheint, als auf den Fahrer zu schießen?

    Und weil der Angeklagte (so die BGH-Entscheidung) neben dem Fahrzeug des Opfers fuhr, also ggf. Kollision der beiden Fahrzeuge bei Ausweichen/Schreckreaktion des Opfers möglich erscheint, aber leider gibt die Entscheidung nicht so viel dafür her, weshalb der BGH meint, dass keine weiteren Feststellungen zu erwarten seien (Geschwindigkeit, Verkehrslage…).

  2. Miraculix

    Wenn das Fahrzeug fährt kann eine geworfene Dose tatsächlich der Verkehr gefährden.
    Das das „neben Ihm befindliche Fahrzeug“ fuhr hab ich nicht gelesen. Dann würde ich es tatsächlich auch anders sehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert