Lücke in der Beweiswürdigung, oder: Wenn die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten übersieht

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – 1 StR 242/17 -, mit dem eine Verfahrensrüge Erfolg hatte. Gerügt worden ist eine Verletzung des § 261 StPO – nämlich m.E. eine Lücke in der Beweiswürdigung betreffend die Einlassung des Angeklagten. Es handelt sich aber nicht etwa um den „alten Hut“/Klassiker, dass die Strafkammer nicht mitgeteilt hat, dass der Angeklagte sich eingelassen und sie (auch) zum Inhalt der Einlassung des Angeklagten nicht Stellung genommen hat, sondern um eine Abwandlung:

„Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).

Demgegenüber macht die Revision – bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 – geltend, dass der Verteidiger am vierten Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe, wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.

Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.“

Also: Zweiter Durchgang.

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