AG Aalen versus AG Andernach, oder: Gegensätzlicher geht es bei der Akteneinsicht nicht

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Die 40. KW. eröffne ich dann mit einigen Akteneinsichtsentscheidungen. Zunächst bringe ich zwei AG-Entscheidungen, die gegensätzlicher nicht sein können.

Das ist zunächst der AG Aalen, Beschl. v. 24.08.2017 – 12 OWi 204/17, in dem der Antrag des Kollegen Grüne aus schweinfurt, der mir den Beschluss übersandt hat, auf Herausgabe der dem Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Messserie und der verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zurückgewiesen wird. Zur Begründung nichts Neues, sondern nur das leider häufig weit verbreitete Argumentationsmuster, nämlich: Das Akteneinsichtsrecht umfasst nicht die Einsicht in diese Unterlagen. Und weiter:

„….Bei dem Verlangen in die gesamte Messserie Einsicht zu erhalten, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag ohne dass der Bezug zum konkreten Fall erkennbar wäre (AG Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az. 4 OWi 989/11; AG Nördlingen, Beschluss vom 08:092016, Az. 4 Owi 99/16). Zweifel an der-Ordnungsgemäßheit der Messung ¬werden gerade nicht genannt, sondern angegeben, die Unterlagen würden gerade zur Prüfung ob solche Zweifel bestünden benötigt. Die Zweifel müssen sich jedoch aus dem konkreten Fall bereits ergeben (vgl. ebd.).

2. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist vorliegend bereits deshalb nicht durch die Bußgeldstelle zu übermitteln, da es dem Verteidiger zuzumuten ist, mit dem von der Bußgeldstelle im Schreiben vom 19.07.2017 benannten Herrn L. unter der ebenfalls angegebenen Telefonnummer in Kontakt zu treten, um auf diese Weise die verwaltungsrechtlichen Fragen der Anordnung Geschwindigkeitsbegrenzung zu klären. Im Übrigen ist auch die verkehrsrechtliche Anordnung regelmäßig kein Aktenbestandteil und daher auch nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO iVm 46 OwiG erfasst (vgl.o.).“

M.E. Thema verfehlt, oder: Der Teufelskreis lässt grüßen. Zum letzten Absatz meint der Kollege in seiner Übersendungsmail: „...Soweit nichts neues, jedoch ist der letzte Absatz dann doch zu grotesk, um ihn gänzlich unter den Tisch fallen zu lassen.

So soll sich der Verteidiger bezüglich der angeforderten verkehrsrechtlichen Anordnung allen Ernstes mit einem Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde telefonisch in Verbindung setzen, um die „verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären“. Dass eine Verwaltungsbehörde derartiges verlangt ist vielleicht noch halbwegs erwartbar – aber dass ein Gericht das auch noch bestätigt – Da weiß man dann auch nicht mehr. was man dazu sagen soll.“

Da hat er nicht ganz unrecht.

Wohltuend anders der AG Andernach, Beschl. v. 15.09.2017 – 2h OWi 131/17, dessen Inhalt man etwa wie folgt zusammenfassen kann:

„Eine Verpflichtung zur Führung einer sogenannten Lebensakte durch die Verwaltungsbehörde be­steht nicht. Dennoch ist in § 31 Abs. 4 MessEG vorgesehen, dass Nachweise über erfolgte War­tungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren sind. Sollten solche Nachweise vorhanden sein, sind diese der Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren.“

Zutreffende Begründung: Sonst kann der Betroffene die Messung nicht überprüfen und ggf. konkrete Einwände erheben.

Vielleicht macht das AG Aalen mal eine Fortbildung beim AG Andernach?

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