Ungleichartige Wahlfeststellung, es bleibt beim Alten, oder: Schluss ist mit dem Hin und Her

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Wir erinnern uns: Eine der Frage, die der 2. Strafsenat des BGH an den Großen Senat für Strafsachen „herangetragen“ hat, war die Sache mit der ungleichartigen Wahlfeststellung. Ich glaube, ich hatte noch keine Frage so häufig im Blog, nämlich mit

  1. 2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“
  2. Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat
  3. Die „ungleichartige Wahlfeststellung“ ist beim Großen Senat – wer A sagt, muss auch B sagen,
  4. „Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung
  5. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …
  6. Totgesagte leben länger“, oder: Doch wieder die ungleichartige Wahlfeststellung beim Großen Senat für Strafsachen.

Und das sind noch nicht alle Postings. Es gibt noch mehr zu diesem „fröhlichen Hin und Her“. Jetzt ist aber „Schluß mit lustig“. Der Große Senat des BGH für Strafsachen hat gesprochen, und zwar im BGH, Beschl. v. 08.05.2017 – GSSt 1/17, der erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht ist. Und das Ergebnis ist nicht überraschend, wenn man sich die Beschlüsse der anderen Strafsenate des BGH in dieser Frage ansieht. Ich beschränke mich in diesem Posting, das nur der Vollständigkeit dient, daher auf den Leitsatz:

„Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsät-zen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tat-bestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.“

Also: Nichts Neues aus Karlsruhe in der Frage. Bleibt so wie es ist/war.

6 Gedanken zu „Ungleichartige Wahlfeststellung, es bleibt beim Alten, oder: Schluss ist mit dem Hin und Her

  1. Detlef Burhoff

    Sie kennen das doch: Der Prophet gilt nichts im eigenen Land :-). Irgendwie ist das alles ein wenig peinlich. Denn Fischer hat die (Vorlage)Beschlüsse ja nun nicht allein beschlossen.

  2. Elmar der Anwalt

    Ich glaube, ich habe es hier schon einmal erzählt:
    Ich habe vor einigen Jahren mal beim 2. Senat angerufen, da ich noch ein paar Fragen vor einer mündlichen Verhandlung in Karlsruhe hatte. Ich tauschte mit dem rotgewandeten Kollegen am anderen Ende des Drahtes einige Rechtsansichten aus und wies darauf hin, das ich die meinige auf den bekannten StGB Kommentar des Beck – Verlages stützen würde. Mein Telefonpartner antwortete daraufhin mit verbal leicht gehobener Augenbraue: „Den Fischer verwenden wir hier beim BGH nicht!“

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