Pflichti I: Und nochmals: Bei Betreuung gibt es einen Pflichtverteidiger

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Kurz und zackig hat des das LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 – 21 Qs 54/17 – gemacht mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Dem Beschuldigten wurde Betrug vorgeworfen. Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidiger abgelehnt, obwohl der Beschuldigte unter Betreuung stand. Das LG macht nicht viel Federlesen und ordnet bei:

„Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen vor. Der Beschwerdeführer ist ersichtlich nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, da er unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts-und Behördenangelegenheiten erstreckt. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage, die Abläufe eines Strafverfahren umfassen nachzuvollziehen und angemessen darauf zu reagieren.“

 

2 Gedanken zu „Pflichti I: Und nochmals: Bei Betreuung gibt es einen Pflichtverteidiger

  1. Elmar der Anwalt

    in Bonn sieht man das genauso.
    Zwar würden sich die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung grundsätzlich von den Voraussetzungen einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. Satz1 StPO unterscheiden, doch wenn der Angeklagte wie hier aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, gegenüber Behörden seine eigenen Interessen wahr zu nehmen, würde die Annahme nahe liegen, dass er auch gegenüber dem Strafgericht hierzu nicht in der Lage sei. Bereits viele gesunde Angeklagte würden im Umgang mit Strafverfahren zur Verdrängung und Verleugnung neigen. Erst recht könne dann nicht von einem schwer depressiv erkrankten Menschen die Fähigkeit zur Selbstverteidigung ohne einen beigeordneten Verteidiger erwartet werden.
    Von Bedeutung sei insoweit auch, dass die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs.2 Satz 1 StPO nicht positiv feststehen muss, da ein Pflichtverteidiger bereits dann beizuordnen ist, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (so schon OLG Frankfurt, StV 84, 370).
    (LG Bonn, Beschluss vom 22.12.2014, 21 Qs-116 Js 1874/13-108/14)

  2. Jörg

    Als ich noch rechtlicher Betreuer war, hatte ich genau diesen Fall: Owig-Verfahren vor dem AG, weil eine Meldung angeblich nicht zum Jobcenter geschickt wurde. Schaden: 0,-€ Ich hatte einen Anwalt, mit dem ich des öfteren zusammengearbeitet habe gebeten, meinen Betreuten zu vertreten. Er hat 2 Wochen vor dem Termin die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Wir hatten nichts gehört und er ist beim Termin erschienen, genau wie 2 Mitarbeiter des Jobcenters, der Betreute und ich. Der Richter war ersichtlich auf Verurteilungskurs. Der Anwalt bekräftigt seinen Antrag, der Richter hatte offenbar die Akte in den letzten 2 Woche nicht (oder nie?) in der Hand gehabt. Die Beiordnung wird von ihm abgelehnt. Der Anwalt beantragt die Vertagung zur Begründung der Beschwerde, der Richter folgt dem grummelnd. Zwei Monate später sind alle wieder versammelt. Der Richter hat inzwischen eine einschlägige Entscheidung des OLG Düsseldorf gelesen und ordnet die Beiordnung an. Eine Minute später ist das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt. Mein Fazit: 1. Auch bei Kleinigkeiten ist ein Anwalt sinnvoll 2. Das hätte auch schneller gehen können 3. Schön das ein halbes Dutzend gut bezahlter Leute ein paar Stunden sinnlos verbracht haben

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