Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erfasst die Erstreckung auch Tätigkeiten im Bußgeldverfahren?

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Zu der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erfasst die Erstreckung auch Tätigkeiten im Bußgeldverfahren? ist es recht ruhig geblieben, d.h.: Es sind nur wenig Antworten gekommen. Hier im Blog keine, eine allerdings bei Facebook.

Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage wie folgt geantwortet:

„Hallo, so dann jetzt.

Ich muss gestehen, so richtig fündig bin ich nicht geworden. Ich habe alle mir vorliegenden Kommentare gelesen, aber der Fall ist nirgendwo behandelt, was z.T. bei der Knappheit der Ausführungen nicht überrascht :-).

Vom Wortlaut her lässt sich m.E. beides begründen – nämlich sowohl Erstreckung als auch nicht erstreckt. „für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung…“ spricht für Erstreckung auch auf das Bußgeldverfahren. Und „in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des … im ersten Rechtszugs“ könnte man dahinverstehen, dass die Erstreckung sich auf die jeweiligen Teile beschränkt, also nicht „übergreifend“ gilt. Für letzteres spricht m.E. auch, dass die Pflichtverteidigungsbestellung ja im Strafverfahren erfolgt ist und sich darauf beschränkt, ja beschränken muss, das das Bußgeldverfahren ja durch die Überleitung beendet ist.

Also offen ?. Das führt zu dem Rat, den ich in solchen Fällen immer gebe: Nur ein Versuch macht klug = Festsetzung beantragen und schauen, was passiert. Kostet ja nichts.

Ausgang würde mich interessieren. Die Frage kommt übrigens ins RVG-Rätsel. Für die Neuauflagen der Kommentare ist es zu spät. Die sind auf dem Weg in die Druckerei.“

Die Antwort bei FB hat übrigens darauf abgestellt, dass in § 48 Abs. 6 RVG das vorbereitende Verfahren bei der Verwaltungsbehörde genannt wird. Das ist m.E. allerdings kein „schlagendes“ Argument, da sich die Formulierung allein auf die Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Teil 5 VV RVG bezieht. Daraus kann man m.E. für die nachgefragte Problematik keinen Honig saugen.

Dieses Gebührenposting gibt mir dann die Möglichkeit auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017“ hinzuweisen, der am 26.09.2017 erscheint. Die Anschaffung lohnt, obwohl die o.a. Fragen nicht behandelt ist. Zum Bestellformular geht es hier.

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