Durchsuchung III: Der (Tat)Tag gehört in den Durchsuchungsbeschluss

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Und den Abschluss der Durchsuchungsentscheidungen macht der LG Hannover, Beschl. v. 03.07.2017 – 34 Qs 29/17. Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Hannover. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte kinderpornographisches Bild- oder Videomaterial im Internet verbreitet haben soll. Im angefochtenen Beschluss wird keine Tatzeit für die ihm vorgeworfene Handlung genannt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die halbstaatliche, in den USA ansässige Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) dem BKA mitteilte, dass ein zunächst unbekannter Nutzer über eine näher bezeichnete IP-Adresse am 29.12.2014 um 20:46:35 MEZ ein nach dortiger Bewertung kinderpornographisches Bild unter Nutzung des Chats der Internetseite Facebook hochgeladen haben soll. Nach Erlass des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 31.05.2017 die Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hat:

Entsprechend dem Gewicht des mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehenden Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre errichtet § 105 Abs. 1 StPO einen verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 13 Abs. 2 GG) Richtervorbehalt. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (stRspr. des BVerfG, vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 04. April 2017 — 2 BvR 2551/12 — Rn. 20, juris)). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BVerfG, a. a. O.).

Zur äußeren Umgrenzung des Tatvorwurf gehört auch die möglichst genaue Nennung des Zeitpunktes bzw. des Zeitraumes, in dem der Beschuldigten die vorgeworfene Straftat begangen haben soll (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn 21). Im vorliegenden Fall war dies über die Umschreibung der vorgeworfenen Tat hinaus auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil sich nach der Tatzeit bestimmt, welche Gesetzesfassung der in dem Beschluss genannten §§ 184b, 184c StGB zur Anwendung kommt. Dies kann u. U. für die Frage relevant sein, ob das verfahrensgegenständliche Bild überhaupt eine strafrechtliche Bedeutung hat.

Der angefochtene Beschluss enthält keine konkrete Angabe des Tatzeitraumes. Auch aus den sonstigen Angaben des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich nicht, wann die vorgeworfene Handlung stattgefunden haben soll. Eine konkrete Zeitangabe wäre jedoch ohne weiteres möglich gewesen, weil sich ein exakter Tatzeitpunkt aus den Akten ergibt.

Dieser Mangel konnte nicht durch die Kammer geheilt werden. Aufgrund der Funktion des Richtervorbehaltes, den Beschuldigten durch den Durchsuchungsbeschluss in den Stand zu setzen, die Durchsuchung effektiv kontrollieren zu können, ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts eingeschränkt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, S 105 Rn 15a). Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs können daher nicht durch das Beschwerdegericht geheilt werden (BVerfG, Beschluss vom 20.04.02004 – 2 BvR 2043/03 u.a. – Rn 5, juris).“

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