Grundgebühr mit Haftzuschlag und Gebühren bei Rücknahme der Revision?, oder: Zweimal nein.

© mpanch – Fotolia.com

„Richtig“ ums Geld geht es dann im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 Ws 176/17 -, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Der Angeklagte, der sich vom 21.07. bis zum 25.07.2016 in Untersuchungshaft befunden hat, ist vom LG am 21.02.2017 vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 07.06.2016, freigesprochen worden. Die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft zunächst Revision eingelegt, diese jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe wieder zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig ist. Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten hat die Festsetzung der seinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse beantragt, wobei er jeweils die Höchstgebühr geltend gemacht hat, für das Revisionsverfahren ist jeweils die Mittelgebühr angesetzt worden. Das LG hat die angemeldeten Gebühren nur zum Teil festgesetzt, es hat die Höchstgebühren teilweise als unbillig hoch angesehen. Die Kostenerstattung für das Revisionsverfahren hat das LG insgesamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteidigerkosten im Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung des Rechtsmittels nicht erstattungsfähig seien, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel bereits vor dessen Begründung zurückgenommen habe. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hatte keinen Erfolg.

Ich will hier nur die Ausführungen des OLG zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG vorstellen. Da ging es u.a. um den Haftzuschlag, zu dem das OLG anmerkt:

aa) Entgegen der Auffassung des Verteidigers steht ihm für die Grundgebühr kein Haftzuschlag zu, so dass nicht vom Gebührenrahmen nach Nr. 4101 VV RVG (der eine Gebühr von 40,- bis 450,- Euro vorsieht), sondern von demjenigen nach Nr. 4100 VV RVG (der eine Gebühr von 40,- bis 360,- Euro vorsieht) auszugehen ist.

Zwar müssen die Voraussetzungen für den Haftzuschlag nicht schon beim Entstehen der jeweiligen Gebühr, für die der Zuschlag bestimmt ist, vorliegen; vielmehr genügt es, dass der Mandant während des Zeitraums, den die einzelne Gebühr abdeckt, irgendwann nicht auf freiem Fuß ist (Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, Vorb 4 VV Rn. 44, Nr. 4100, 4101 Rn. 18 [bzgl. der Grundgebühr]; Rehberg/Schons/Vogt u. a., RVG, 6. Aufl. 2015, Strafsachen I. 1.2.4, S. 866; Burhoff, aaO, Vorbem. 4 VV Rn. 107).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Grundgebühr nicht erfüllt. Bezogen auf deren Abgeltungsbereich war der Beschwerdeführer ununterbrochen auf freiem Fuß.

Die Grundgebühr honoriert den zusätzlichen Aufwand „für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“. Die Einarbeitungstätigkeit beginnt beim Wahlverteidiger mit der ersten Tätigkeit, die zeitlich in der Regel mit dem Abschluss des Mandatsvertrags zusammenfällt. Dazu gehören insbesondere das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen sowie auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (Hartung/Schons/Enders, aaO, Nr. 4100, 4101 VV Rn. 11 und 16; Burhoff, aaO, Nr. 4100 VV Rn. 31 ff.). Darüber hinaus werden (nur) sämtliche übrigen Tätigkeiten, die zusätzlicher Aufwand für die erstmalige Einarbeitung sind und in (unmittelbarem) zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Ist dieser überschritten, unterfallen die weiteren Tätigkeiten dem Abgeltungsbereich der daneben immer entstehenden Verfahrensgebühr (Burhoff, aaO, Nr. 4100 VV Rn. 34). Als Faustregel gilt danach: Alle die Tätigkeiten des Verteidigers, die auf einer ersten Einarbeitung aufbauen, werden nicht mehr vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst (Burhoff, aaO, Nr. 4100 Rn. 35).

Im vorliegenden Fall ist die Grundgebühr mit dem Abschluss des Mandatsvertrags entstanden, was ausweislich der Vollmachtsurkunde am 08.06.2017 – also einen Tag nach dem in Rede stehenden Vorfall – gewesen sein dürfte. Akteneinsicht wurde dem Verteidiger erstmals im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über die Beschwerde seines Mandanten gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.06.2016 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 22.06.2016 gewährt. Die Einarbeitungsphase war spätestens am 27.06.2016 abgeschlossen, denn dem Schriftsatz des Verteidigers von diesem Tage kann entnommen werden, dass er die ihm übersandten Akten bis dahin nicht nur erhalten, sondern auch durchgearbeitet hatte, weshalb er „beim jetzigen Ermittlungsstand“ die Beschwerderücknahme erklärte. Die Festnahme des damaligen Beschuldigten erfolgte indes erst einen knappen Monat später am 21.07.2016 aufgrund des an diesem Tag ergangenen Haftbefehls; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt konnte von der Einarbeitungsphase keine Rede mehr sein, so dass die Inhaftierung den Haftzuschlag für die Grundgebühr nicht mehr entstehen lassen konnte.“

Das ist zutreffend

Für das Revisionsverfahren hat das OLG übrigens keine Kosten erstattet. Es hat sich insoweit der nach seiner Auffassung „deutlich überwiegenden Auffassung“ angeschlossen, dass die für das Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel vor der Begründung zurücknimmt, da die entsprechenden Auslagen nicht notwendig im Sinne von § 473 Abs. 2 i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO waren (vgl. wegen der Nachw. aus der Rechtsprechung Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn 6; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 464a Rn. 10; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 34 ff., 37; Hartung/Schons/Enders, a.a.O.; Nr. 4130-4135 VV Rn. 11; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.). Dass diese in meinen Augen rein fiskalische Rechtsprechung der OLG falsch ist, habe ich schon wiederholt dargelegt (vgl. eingehend auch RVGreport 2014, 41). Dem ist nichts hinzu zu fügen, denn, wenn es noch nicht einmal Meyer-Goßner/Schmitt (a.a.O.) und LR-Hilger (a.a.O.) gelingt, die OLG zu überzeugen, dann lohnt sich weiteres Sturmlaufen gegen die Ansicht der OLG nicht mehr.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert