Fälligkeit der Pauschgebühr, oder: Geiz ist geil

Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung heute dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 07.06.2016  – 10 AR 30/16. Er betrifft den Pauschgebührantrag einer Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin als Nebenklägervertreterin beigeordnet war. Sie hat, nachdem ein erstinstanzliches Urteil vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, für ihre bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt, und zwar 970 € zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.

Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr besteht – jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung – erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens.
  2. Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert werden.

Dazu ist anzumerken:

Die Ausführungen des OLG zur Fälligkeit der Pauschgebühr entsprechen grundsätzlich der h.M. in der vom OLG zitierten Rechtsprechung. Allerdings haben wir es hier mit dem Sonderfall der Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt zu tun. Da könnte man, wenn man wollte, auch anders entscheiden. Das würde aber voraussetzen, dass man nicht auch den „unseligen“ Kompensationsgedanken vertreten würde. Dass diese Ansicht falsch ist, habe ich bereits dargelegt. Darauf verweise ich. Dass hier noch einmal zu wiederholen, bringt nichts. Die OLG interessieren Einwände gegen ihre Rechtsprechung offenbar nicht.

Die zweite Anmerkung betrifft die Stellungnahme der Bezirksrevisorin. Die hatte „dahin Stellung genommen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich nicht veranlasst sei. Da es hier im vorliegenden Fall aber nicht um eine Pflichtverteidigung, sondern um eine Nebenklage gehe und das Ergebnis in der Richtung eindeutig erscheine, dass der Antrag abzulehnen sei, komme auch ohne Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung in Betracht.“ Auf den Zug ist das OLG nicht aufgesprungen, sondern hat dazu angemerkt: „Der Umstand, dass vorliegend der Antrag – jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin – auch bei Eintritt der Fälligkeit wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, rechtfertigt vor dem Eintritt der Fälligkeit keine endgültige ablehnende Entscheidung.“ Immerhin. Allerdings fragt man sich, was die Vertreterin der Staatskasse in ihrer „Geiz ist Geil-Mentalität“ zu ihrer Stellungnahme veranlasst hat. Das ist doch nichts anderes als: Nur weg damit. Auf die Idee, dass ggf. der Antrag doch noch begründet sein/werden könnte, ist man offenbar gar nicht gekommen. Denn es ist doch nicht ausgeschlossen, dass von der Rechtsanwältin nun noch erbrachte Tätigkeiten einen Umfang erreichen, der eine Kompensation ausschließt.

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