Auslegung der Kostenentscheidung, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen…..

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 25.07.2017 – 2 Qs 61/17 – vor. In meinen Augen mal wieder eine Entscheidung, die ich in die Rubrik: „Unnötige Arbeit durch den Bezirksrevisor gemacht“ einordnen möchte. Und zwar:

Der Mandant des Kollegen Groß aus Wiesbaden, der mit den Beschluss zugesandt hat, ist vom AG zunächst kostenpflichtig verurteilt worden. Das LG hat das Urteil auf die Berufung hin aufgehoben, den Angeklagten freigesprochen sowie folgende Kostenentscheidung getroffen: „Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.“ In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird für die Kostenentscheidung § 467 Abs. 1 StPO herangezogen. Nach erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft beantragt der Kollege die Festsetzung und Erstattung seiner Wahlverteidigergebühren. Die Bezirksrevisorin macht demgegenüber geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der 1. Instanz zurückzuweisen sei, weil der frühere Angeklagte mit dem Urteil der 1. Instanz kostenpflichtig verurteilt worden sei und in dem Berufungsurteil des LG der frühere Angeklagte zwar freigesprochen worden sei, eine Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO aber lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen worden sei.

Muss man m.E. auch erst mal drauf kommen, aber welche Ideen hat man nicht, um sich an der Kostentragungspflicht der Staatskasse dann doch noch vorbei zu mogeln. Das AG folgt dem Bezirksrevisor. Nun, der Kollege hat es nicht hingenommen und Rechtsmittel gegen den AG-Beschluss eingelegt. Und das hatte – wie m.E. nicht anders zu erwarten – beim LG Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Die maßgebliche Kostenentscheidung ist diejenige in dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.01.2016. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten von der Staatskasse zu tragen. Die beantragten Wahlverteidigergebühren stellen dabei notwendige Auslagen des früheren Angeklagten i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO dar. Diese sind von der maßgeblichen Kostenentscheidung des Berufungsurteils richtigerweise umfassend erfasst, denn weder ist in dem Tenor ein einschränkender Zusatz (der Sache nach im Hinblick auf die Absätze 2 bis 5 des § 467 StPO oder unter dem zeitlichen Aspekt der Instanzen) vorhanden noch ergibt sich eine Einschränkung aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten — zu Unrecht — eine Beschränkung auf die Berufungsinstanz erfolgt ist, ist auch nicht zwingend abzuleiten, dass gleiches für die notwendigen Auslagen gelten sollte; vielmehr fehlt es insoweit an einem solchen Zusatz gerade. Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils angeführte § 467 Abs. 1 StPO nimmt zudem keine Differenzierung hinsichtlich der angefallenen notwendigen Auslagen nach Instanzen vor, vielmehr sind nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO diejenigen Auslagen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung angefallen sind (Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 467 Rn. 3).“

„Wer nicht hören will, muss fühlen……….“

Jetzt geht es beim AG weiter = um die Höhe der Kosten. Im Zweifel wird der Kollege noch einmal die Hilfe des LG benötigen.

4 Gedanken zu „Auslegung der Kostenentscheidung, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen…..

  1. Frank Glaser

    Sehe ich es richtig, dass durch den falschen kostentenor zu den Verfahrenskosten (Gerichtskosten) der Angeklagte auf den Kosten der ersten Instanz sitzen bleibt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass aufgrund der Kostenentscheidung der ersten Instanz (die ja nicht durch das LG abgeändert wurde), der freigesprochene eine urteilsgebühr pp zahlen soll für das AG Urteil 🤔🤔

  2. Frank Glaser

    „Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten — zu Unrecht — eine Beschränkung auf die Berufungsinstanz erfolgt ist, …“ dann hat der Halbsatz des LG keine besondere Bedeutung, sondern dient nur der Argumentation zur Klarstellung, dass für die notwendigen Auslagen keine entsprechende (unrichtige) Einschränkung erfolgte. … na nicht, dass ein Rechtspfleger daraus Honig saugen will 😀

  3. WPR_bei_WPS

    Also dass ein Bezirksrevisor mit sowas kreativem um die Ecke kommt, wunder ja leider Gottes nicht mehr. Aber was hat denn das AG da geritten? Retourkutsche a la „Wir stimmen Euch beim Freispruch nicht zu, also auch nicht bei dem entsprechenden Kostenentscheid?“

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