Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, oder: Manchmal doch nicht ….

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Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Das ist eine Binsenwahrheit, die im Straf-/Bußgeldverfahren sicherlich an vielen Stellen zutrifft, aber dann vielleicht doch nicht immer. Und zwar ggf. dann nicht, wenn es um Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Rechtsmitteln geht. Da kann es sich um Rücknahmen oder Beschränkungen handeln. Für die braucht der Verteidiger zwar nach § 302 Abs. 2 StPO eine (besondere) Ermächtigung des Angeklagten/Betroffenen. Wird die nicht ausdrücklich erklärt, dann kann sie bzw. die Billigung aber im Zweifel aus dem Schweigen des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entsprechenden Erklärungen seines Verteidigers gefolgert werden. So der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 201/17 zur (nachträglichen) Beschränkung des Einspruchs aufdie Rechtsfolgen, die den Betroffenen dann wohl nachträglich gereut hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme – eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch – erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.“

Also an der Stelle dann doch besser „Silber“ 🙂 .

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