Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0

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Zum gestrigen Beitrag zur anstehenden Änderung des „Mobilfunkparagrafen“ § 23 Abs. 1a StVO (vgl. hier: Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn), kann man noch nachlegen, was ich jetzt vor dem eigentlichen Tagesprogramm noch tue. Denn nicht nur die Änderungen des Tatbestandes selbst ist – gelinde ausgedrückt – höchst fragwürdig -, sondern auch die damit korrespondierenden Änderungen im Bußgeldkatalog sind zumindest ein kurzes Innehalten wert. Denn:

Bisher war für die verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons (nur) eine Geldbuße von 60 € beim Kraftfahrer und von 25 € beim Radfahrer vorgesehen. In Zukunft sollen es nach der geänderten Nr. 246 BKatV sein:

  • nach Nr. 246.1 BKatV für die „einfache“ unzulässige Nutzung: 100 €
  • nach Nr. 246.2 BKatV für die Nutzung mit Gefährdung 150 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.3 BKatV für die Nutzung mit Sachbeschädigung 200 € und ein Monat Fahrverbot
  • nach Nr. 246.4 BKatV für die Nutzung beim Radfahren 55 €.

Begründung laut BR-Drucksache 424/17:

„Zu laufender Nummer 246

Fahrzeugführer

Der Wortlaut des Grundtatbestands der lfd. Nummer 246 BKat wird an den neuen Wortlaut des § 23 Absatz 1a StVO angepasst.

Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.1 BKat wird auf 100 Euro angehoben. Mit dieser Anpassung wird der Unwert der Tat deutlicher zum Ausdruck gebracht. Der neue Regelsatz soll dazu beitragen in der Bevölkerung die Hemmung zu erhöhen, durch verbotene fahrfremde Tätigkeiten weder menschliches Leben noch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer allgemein vorsätzlich zu gefährden. Ziel ist es, den generalpräventiven Charakter der Bewehrung wieder herzustellen. Darüber hinaus werden Qualifikationstatbestände der Gefährdung und der Sachbeschädigung geschaffen, damit eine Bewehrung unabhängig von Tabelle 4 des Bußgeldkataloges vorgenommen werden kann. Der Regelsatz der lfd. Nummer 246.2 BKat wird auf 150 Euro festgelegt; der Regelsatz für die lfd. Nummer 246.3 BKat beträgt 200 Euro. Die Bewehrung wurde in Abhängigkeit des Eintritts der besonderen Folgen gestaffelt. Das besondere Gefährdungspotential sowohl für den Fahrzeugführer als auch für andere Verkehrsteilnehmer – hervorgerufen durch die vorsätzliche, als besonders leichtsinnig, grob nachlässig und gleichgültig einzuordnende Pflichtverletzung des Fahrzeugführers – dient als Maßstab für diese Staffelung.

Insgesamt wird damit die Bewehrung für einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO als vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten des Abschnitts II a) des Bußgeldkatalogs angeglichen (z. B. lfd. Nummer 244 BKat oder lfd. Nummer 248 BKat) Die Diskrepanz der Bewehrung zwischen den einzelnen vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeiten wird dadurch relativiert und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anpassung ausreichend ist, um das Vertrauen in die Bestandskraft der Regelung wiederherzustellen und die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken.

Die Dauer des Regelfahrverbotes wird für beide Qualifikationstatbestände auf einen Monat festgelegt. Die Dauer von einem Monat ist im Hinblick auf die grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, die objektiv ursächlich für schwere Unfälle ist und subjektiv auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, angemessen.

Radfahrer

Der Tatbestand der lfd. Nummer 246.4 BKat erfordert ebenfalls eine Anpassung, um die Verhältnismäßigkeit zum Verstoß gegenüber anderen Fahrzeugführern in deren Folge wieder herzustellen. Die vorsätzliche Begehung der Tat sowie ihre Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit rechtfertigen die volle Ausschöpfung des bestehenden Verwarnungsgeldrahmens in Höhe von 55 Euro. Die Erhöhungen des Verwarnungsgeldsatzes erfolgt, um wieder eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung entfalten zu können. Die Anpassung des Tatbestandes für Radfahrer im Nachgang zur Reform des Verkehrszentralregisters und der Punktereform (VZR-Reform) trägt damit auch dem Votum des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages aufgrund der entstandenen unterschiedlichen Gewichtung der Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit dieser Tatbestände untereinander Rechnung.“

Das wird „lustig“ werden. Die Begriffe „Gefährdung“ und „Sachbeschädigung“ sind zwar nicht neu, aber in dem Zusammenhang wird es sicherlich einen verstärkten Kampf ums Fahrverbot geben, denn „Gefährdung“ ist recht schnell bejaht. Also tatsächlich dann ein Arbeitsbeschaffungsprogramm oder besser „Kanzleisicherungsprogramm“ von Herrn Dobrindt.

Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

4 Gedanken zu „Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0

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  3. Non Nomen

    Wenn man sich das Wirken des Paragraphen-Heiko und des Mautmeiers Dobrindt so anschaut, muss man den Eindruck bekommen, dass der Hang zur Kleinstteiligkeit und zum Hinterherlaufen hinter dem Volksempfinden zum häßlichen Dauersport werden. Blinder Aktionismus ersetzt geistige Windstille.

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