Ablösung, oder: Wer betrügt, kann nicht im offenen Vollzug bleiben

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Heute dann nach längerer Pause mal wieder ein wenig Strafvollzug/Strafvollstreckung. Und den Auftakt macht der OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 82/17 (StrVollz). In ihm geht es um die Rechtsbeschwerde einer JVA gegen einen Beschluss der StVK, mit welchem die Ablösung einer Gefangenen aus dem offenen Vollzug aufgehoben und die JVA verpflichtet worden ist, die Vollziehung der Ablösung rückgängig zu machen und die Gefangene in den offenen Vollzug aufzunehmen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorgelegen hätten, weil zwar gegen die Gefangene der Verdacht eines Betruges bestehe, die Gefangene mit dieser Straftat hingegen nicht die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbraucht habe.

Dazu das OLG in seinem Leitsatz:

„Die gesetzliche Voraussetzung der Eignung für den offenen Vollzug, dass nicht zu befürchten sein darf, der Gefangene werde die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen, bedeutet nicht, dass Anlass für eine Ablösung aus dem offenen Vollzug nur Straftaten sein können, bei deren Begehung der Gefangene die spezifischen Möglichkeiten des offenen Vollzuges ausgenutzt hat; Grundlage kann auch eine Straftat unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs sein, welche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen erlaubt.“

 

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