PoliscanSpeed und kein Ende, oder: Die PTB hat immer Recht, auch beim OLG Braunschweig

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Urheber KarleHorn

Ich hatte gestern über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17 betreffend Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed berichtet (vgl. PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“), mit dem m.E. das „standardisierte Messverfahren abgeschafft wird bzw. der Weg zur Abschaffung weiter gegangen wird. Zu dem Beschluss hätte ganz gut der OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 – gepasst. Auf den bin ich aber erst gestern Abend gestoßen. Ich schiebe ihn dann heute hier nach. Nicht, weil ich ihn gut finden, sondern nur der Vollständigkeit halber.

In dem Beschluss steht auch nichts Neues, so dass m.E. die Leitsätze reichen. Die lauten:

  1. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017, 1 OWi 1 Ss Bs 53/16; juris).
  1. Es ist nicht zu befürchten, dass das Messergebnis durch Rohmessdaten verfälscht wird, die in einem der Bauartzulassung nicht entsprechenden Messbereich erfasst werden.
  1. Solange konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis nicht erhoben werden, besteht kein Anlass, den Messvorgang sachverständig überprüfen zu lassen.

Und wenn man den Beschluss liest: Das Übliche. PoliscanSpeed ist standardisiert und bleibt standardisiert. Die PTB hat immer Recht. Ihre Bauartzulassung ist ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Und das führt dazu, dass der Betroffene im Grunde genommen beantragen kann, was er will: Die PTB hat schon vorher gesagt: Nein, alles richtig. Und nicht zu vergessen: AG Mannheim ist Käse.

Das einzig Erfreuliche an dem Beschluss: Der Hinweis auf: „Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Auflage 2015, Rn. 2322“. Dadurch aber bitte nicht irritieren lassen. Natürlich setzt der Beweisantrag konkrete Anhaltspunkte für Messfehler voraus. M.E. sind die aber gegeben. Nur: Die OLG sehen es im Schulterschluss mit der PTB anders.

Na dann doch noch etwas Erfreuliches: Zumindest schnell sind sie in Niedersachsen. Der Beschluss datiert vom 13.06.2017. Und er war schon am 14.06.2017 online.

Und bevor ich es vergesse: Für alle die, die heute Feiertage haben: Trotzdem schönen Tag.

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