Pflichti III: Strafvollstreckungsverfahren, oder: „Rechtlich einfach“, wenn das KG sieben Seiten schreibt?

© pedrolieb -Fotolia.com

Bei der dritten Entscheidung zum Pflichtverteidiger handelt es sich ebenfalls um einen KG, Beschluss, nämlich den KG, Beschl. v. 06.12.2016 – 2 Ws 248/16, also auch schon etwas älter. Es geht um die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn bei einer Führungsaufsicht allein über den Bestand und die Ausgestaltung von Weisungen zu entscheiden ist. Das KG hat dem Verurteilten kein „Nikolausgeschenk“ gemacht, sondern die Beiordnung abgelehnt:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat keinen Erfolg.

„Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 – 323 = NJW 1986, 767, 771) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 86, 288 – 369 = NJW 1992, 2947 – 2960 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 1 Ws 115/93 – [juris] = StV 1994, 552 – zehn Jahre Freiheitsstrafe). Diese genannten Voraussetzungen liegen indes in Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise vor. Denn diese sind anders als Erkenntnisverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. So muss sich der Verurteilte hier nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Vielmehr ist das Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden. Soweit zusätzliche Feststellungen überhaupt zu treffen sind, gilt das Freibeweisverfahren. Schließlich ergehen im Vollstreckungsverfahren gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. zu alledem Senat, NJW 2015, 1897 und Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen). Im Vollstreckungsverfahren ist daher maßgebend, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist.

Das Beschwerdevorbringen wirft vorliegend weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die das Gericht in der Regel bei seiner Entscheidung über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend vertreten könnte.“

Na ja, ist immer so eine Sache mit den Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Immerhin schreibt das KG dazu dann gut sieben Seiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert