Trunkenheitsfahrt, oder: Muss das Messgerät im Urteil genau genannt werden?

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Und als dritte OWi-Entscheidung dann noch ein (kurzer) Beschluss des KG, der allerdings schon etwas älter ist. Es ist der KG, Beschl. v. 03.11.2016 – 3 Ws (B) 589/16. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen des Vorwurfs einer Trukenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG. Das AG hat der Betroffenen verurteilt, hat aber in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, mit welchem Messgerät die Atemalkoholmessung durchgeführt worden ist. Das hat zur Aufhebung geführt:

„Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 Ws (B) 473/15 -, DAR 2005, 634 und VRS 122, 232 (233)).

Das Amtsgericht hat festgestellt, „die um 3.15 Uhr“ bei der Betroffenen „festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,27 mg/l“. Zwar handelt es sich bei der Messung der Atemalkoholkonzentration, wenn diese mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerät unter Beachtung der Bedienungsvorschriften durchgeführt wird, um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung die Mitteilung des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen ausreicht, (vgl. Senat, NZV 2001, 388 und Beschlüsse vom 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/16 -, 29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 – und 4. Juni 2008 – 3 Ws (B) 152/08-; OLG Hamm BA 46, 413 (414); OLG Bamberg DAR 2010, 143; Thüringer OLG VRS 110 32 (33); OLG Brandenburg VAS 112, 280 (281)). Weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung sind lediglich erforderlich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Messung bezweifelt wird oder sich sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel bieten (vgl. Thüringer OLG a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).

Diese Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Das Gericht geht zwar erkennbar von einem standardisierten Messverfahren aus. Es teilt auch das Messergebnis mit, versäumt jedoch, das Gerät, mit welchem die Atemalkoholkonzentrationsmessung erfolgt ist, zu benennen.“

Wie gesagt: Kurzer Beschluss. M.E. zu kurz. Denn: Die vom KG entschiedene Frage ist in der Rechtsprechung der OLG schon mal behandelt worden. Und die anderen OLG sind zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie sind davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn in den tatsächlichen Feststellungen nur mitgeteilt wird, dass eine „Atemalkoholmessung“ durchgeführt worden ist und zudem der festgestellte Atemalkoholwert aufgeführt wird. Das Atemalkoholmessgerät muss danach nicht namentlich genannt werden, da andere Geräte als die der Firma Dräger derzeit nicht im Einsatz sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.05.2013 – 3 Ss OWi 406/13 und dazu Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger/Innen- Verstoß bei 0,2 oder bei 0,15 Promille? und OLG Hamm zfs 2004, 536). A.A.– aber ohne nähere Begründung – war der OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2009 – 2 Ss OWi 376/09 und dazu: OLG Hamm: Rechtsprechungsänderung oder nur die eigene Rechtsprechung übersehen?

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