Trunkenheitsfahrt, oder: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall

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Nichts (dramatisch) Neues enthält das LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2107 – 21 Ns 179/16. Es geht um das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Die Entscheidung ruft nur noch einmal ins Gedächtnis: Ist ein längerer Zeitraum nach der Tat verstrichen, dann stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass ggf. von einem Fahrverbot abgesehen wird.

So auch hier: Tattag war der 26.07.2015. Die BAK lag wohl bei 1,1 Promille. Verkehrsrechtlich ist der Angeklagte nicht in Erscheinung getreten. Die Fahrerlaubnis war nicht vorläufig entzogen. Und das führt dann dazu:

„Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB hat die Kammer abgesehen.

Die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB war vorliegend entkräftet, da sich der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wurden vor der erstinstanzlichen Verurteilung begangen, durch die dem Angeklagten die Folgen seiner Tat in Bezug auf seine Fahrerlaubnis erst vor Augen geführt worden sind und die ihn deutlich beeindruckt hat. Seitdem ist sein Verhalten im Straßenverkehr beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bereits einschlägig vorbestraft.

Von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen, da ein solches in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seine Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann.“

Also: Geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall.

Ein Gedanke zu „Trunkenheitsfahrt, oder: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall

  1. Maste

    Ich frage mich bei diesen Verfahren immer warum keine vorläufige Entziehung in der Welt ist, wenn der Angeklagte-zumindest verstehe ich es so- offenkundig geständig ist. Wäre bei uns undenkbar, der 111a- Beschluss ist quasi in Stein gemeißelt……

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