Archiv für den Monat: Mai 2017

Opferanwalt im Revisionsverfahren, oder: Brett vorm Kopf?

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So, heute dann mal wieder drei BGH-Entscheidungen aus der letzten Zeit. Den „Opener“ macht der BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 5 StR 95/17 – mit einer Problematik, die für Vertreter/Vertreterinnen von Nebenklägern von Bedeutung ist. Nein, es geht nicht schon wieder um die Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln. Aber es geht schon um Begründungs-/Darlegungsanforderungen, nämlich an PKH-Anträge. Im Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. war nämlich von der Nebenklägerin ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts – „Verletztenbeistand/Opferanwalt“ – für das Revisionsverfahren gestellt worden.

Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des BGH lehnt ab:

„Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).

Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revi-sion nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).“

Lehre daraus? Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss man im Blick haben, wenn es um eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO geht. Und die muss für jede Instanz neu beantragt werden.

Anmerkung: Anders wäre es bei einer Beiordnung nach § 397a Abs. 1  StPO. Die gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Nach dem Sachverhalt ist mir im Übrigen nicht ganz klar, warum es sich nicht um eine solche gehandelt hat. Denn es geht um ein „versuchtes Tötungsdelikt“. Mehr teilt der Beschluss aber nicht mit. Nun ja, der BGH wird es schon richtig gemacht haben, oder: Habe ich ein Brett vor dem Kopf?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG ggf. zweimal?

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Auf die Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG ggf. zweimal?, hat es einen Kommentar mit Antwort gegeben. Und die lag richtig = auf der Linie meiner Antwort an den fragenden Kollegen im Forum:

„Hallo,

zunächst: Allein die Rücknahme reicht ja nicht, sondern sie muss einer Einstellung gleich kommen (Bibel 🙂 , Nr. 4141 VV Rn. 35.

Daraus folgt m.E. zwanglos, dass es für die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht noch einmal die Nr. 4141 VV RVG gibt. Die kann in einem Verfahren zwar mehrfach anfallen. Aber das sind andere Konstellationen.“

So, und dann nutze ich die heutige Lösung für ein bisschen Werbung, also

<Werbemodus an:

Die o.a. Antwort und noch viel mehr kann man alles in der „RVG-Bibel“ nachlesen. Gemeint ist der RVG-Kommentar, der im Sommer als „Burhoff/Volpert, 5. Aufl., RVG Straf- und Bußgeldsachen“ erscheinen wird. Ich lese gerade Korrektur. Fast 2.000 Seiten geballtes Gebührenrecht und bin dabei wieder erstaunt, was in dem Buch alles steht bzw. zu finden ist. Also: Ein „Must-have“ (aber welche Buch ist das heute nicht. Wer vorbestellen will, kann das hier tun. Bestellungen laufen bei mir auf. Buch kommt dann nach Erscheinen automatisch.

> Werbemodus aus.

Trunkenheitsfahrt, oder: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall

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Nichts (dramatisch) Neues enthält das LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2107 – 21 Ns 179/16. Es geht um das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Die Entscheidung ruft nur noch einmal ins Gedächtnis: Ist ein längerer Zeitraum nach der Tat verstrichen, dann stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass ggf. von einem Fahrverbot abgesehen wird.

So auch hier: Tattag war der 26.07.2015. Die BAK lag wohl bei 1,1 Promille. Verkehrsrechtlich ist der Angeklagte nicht in Erscheinung getreten. Die Fahrerlaubnis war nicht vorläufig entzogen. Und das führt dann dazu:

„Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB hat die Kammer abgesehen.

Die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB war vorliegend entkräftet, da sich der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wurden vor der erstinstanzlichen Verurteilung begangen, durch die dem Angeklagten die Folgen seiner Tat in Bezug auf seine Fahrerlaubnis erst vor Augen geführt worden sind und die ihn deutlich beeindruckt hat. Seitdem ist sein Verhalten im Straßenverkehr beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bereits einschlägig vorbestraft.

Von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen, da ein solches in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seine Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann.“

Also: Geht auch im Feld-/Wald-/Wiesenfall.

Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens, oder: Muss man auf dem Schirm haben.

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In der vergangenen Woche ist hier in Münster ein „Hausbesetzterverfahren2 gelaufen, oder besser formuliert: Nicht gelaufen bzw. nicht über den ersten Hauptverhandlungstag hinausgekommen. Man hat nämlich festgestellt (warum eigentlich erst jetzt?), dass die erforderlichen Strafanträge ggf. nicht wirksam gestellt waren. Dieses (Verfahrens)Geschehen hat mich daran erinnert, dass in meinem Blogordner immer noch der BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16 – hängt, bei dem es auch um die Wirksamkeit eines Strafantrages ging.

Das LG Trier hatte die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Sachrüge hatte Erfolg und hat zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagte geführt, weil es – so der BGH an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO). Nach den vom LG getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagte und der Mitangeklagte U. G. den Entschluss, dass dieser in das Wohnhaus der alleinstehenden I. B. , der Mutter des geschiedenen Ehemanns der Angeklagten, T. B. , einbricht, um dort Bargeld und  Wertsachen zu entwenden. Bei der Ausführung der gemeinschaftlich geplanten Tat traf der Mitangeklagte in dem Wohnhaus, nachdem er Diebesgut an sich genommen hatte, auf I. B. . Er erwürgte sie, stellte ihren Tod fest, beseitigte Spuren und verließ den Tatort mit der Beute, welche die Angeklagten später gemeinsam verbrauchten. Das LG hat angenommen, dass beide Angeklagte mittäterschaftlich einen Wohnungseinbruchdiebstahl begingen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB). Den von dem Mitangeklagten U. G. tateinheitlich verübten Mord (§ 211 StGB) hat es als der Angeklagten nicht zurechenbaren Mittäterexzess bewertet.

Nach Auffassung des BGH durfte die Verurteilung der Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nicht ergehen. Es fehlte nämlich an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages. Den Kindern der Getöteten, die form- und fristgerecht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO, § 77b StGB) Strafantrag gegen die Angeklagte gestellt hatten, stehe kein Antragsrecht zu. Das legt der BGH im Einzelnen dar. Seine Ausführungen wird man wie folgt zusammenfassen können:

„1. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 247 StGB – anders als § 248a StGB – nicht nur für den Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, sondern für alle seine – auch in §§ 243, 244, 244a StGB normierten – Begehungsweisen, gleich ob gesetzlich als besonders schwere Fälle oder als Qualifikationstatbestände ausgestaltet. Auf die Form der Beteiligung desjenigen, dessen Angehöriger der Verletzte ist, kommt es dabei nicht an.

2. § 77 Abs. 2 StGB, wonach ein Übergang des Strafantragsrechts beim Tod des Verletzten stattfindet, ist nur anwendbar „in den Fällen, die das Gesetz bestimmt“. Er gilt daher nicht für das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB, der einen derartigen Übergang – anders als etwa § 194 Abs. 1 Satz 5 oder § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB – nicht vorsieht.“

Und das war es dann. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz.

Und: Solche Fragen muss/sollte man als Verteidiger „auf dem Schirm haben“.

Sonntagswitz: Dann doch zu Vätern und Opas

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Es ist „Sonntagswitzzeit“. Eigentlich hatte ich mir vorgenommen, anlässlich der Europareise von Donald Trump(el) „Trump-Witze“ zu bringen. Aber nach dessen Auftreten in der vergangenen Woche, möchte ich über den keine Witze mehr machen. Der und sein Auftreten sind zu traurig, als das man darüber noch Witze reißen sollte. Ungebildet, unhöflich, frech. Das ist nur noch zum Weinen.

Daher mache ich dann doch lieber Witze zu Vätern und Großvätern. Die hatten ja in der vergangenen Woche ihren 🙂 Tag. Nun ja, es war der Vatertag. Ob es einen Großvätertag gibt, weiß ich nicht. Die packe ich aber mal mit dazu. Also dann:

Vater: „Wie macht das Hahn?“
Vier Jahre alte Tochter: „Kickericki!“
Vater: „Wie macht das Schwein?“
Tochter: „Grunz! Grunz!“
Vater: „Wie macht die Mutter?“
Tochter: „MECKER! MECKER! MECKER!“


Fritzchen geht mit seinem Vater einkaufen. Der Vater legt eine Packung Kondome in den Einkaufswagen.
Fritzchen: „Was ist das für ein Dings-Bums?“
Vater: „Das ist ein Bums-Dings!“

Lehrer zum Schüler: „Sag deinem Großvater, er soll morgen zu mir in die Schule kommen.“
„Nicht mein Vater?“
„Nein, ich möchte deinem Großvater zeigen, wie viele Fehler sein Sohn in deiner Hausaufgabe gemacht hat.“

In der Schule geben die Mädchen mit ihren Großeltern an:
„Mein Großvater ist 80 Jahre alt, kümmert sich selbst um den Garten und macht seine Einkäufe auch allein!“
„Mein Opa ist 84 und hat gerade wieder das goldene Sportabzeichen gemacht!“
„Mein Opa ist 92 und rennt noch jeder Frau hinterher, er weiß nur nicht mehr weshalb!“