Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG ggf. zweimal?

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Auf die Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG ggf. zweimal?, hat es einen Kommentar mit Antwort gegeben. Und die lag richtig = auf der Linie meiner Antwort an den fragenden Kollegen im Forum:

„Hallo,

zunächst: Allein die Rücknahme reicht ja nicht, sondern sie muss einer Einstellung gleich kommen (Bibel 🙂 , Nr. 4141 VV Rn. 35.

Daraus folgt m.E. zwanglos, dass es für die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht noch einmal die Nr. 4141 VV RVG gibt. Die kann in einem Verfahren zwar mehrfach anfallen. Aber das sind andere Konstellationen.“

So, und dann nutze ich die heutige Lösung für ein bisschen Werbung, also

<Werbemodus an:

Die o.a. Antwort und noch viel mehr kann man alles in der „RVG-Bibel“ nachlesen. Gemeint ist der RVG-Kommentar, der im Sommer als „Burhoff/Volpert, 5. Aufl., RVG Straf- und Bußgeldsachen“ erscheinen wird. Ich lese gerade Korrektur. Fast 2.000 Seiten geballtes Gebührenrecht und bin dabei wieder erstaunt, was in dem Buch alles steht bzw. zu finden ist. Also: Ein „Must-have“ (aber welche Buch ist das heute nicht. Wer vorbestellen will, kann das hier tun. Bestellungen laufen bei mir auf. Buch kommt dann nach Erscheinen automatisch.

> Werbemodus aus.

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