AG Halle: Umbeiordnung – einfach so, oder: Zur Nachahmung empfohlen

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Ebenfalls während meines Urlaubs hat mir der Kollege Odebralski aus Essen den AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.05.2017 – 302 Ds 442 Js 6961/16  – übersandt. Er betrifft (mal wieder) das Thema der Umbeiordnung des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a. bereits einen Verteidiger, das Vertrauensverhältnis zu dem war aber aus Sicht des Angeklagten gestört, der Angeklagte ging von einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht durch diesen Verteidiger aus. Er hatte daher den Kollegen beauftragt, der die Umbeiordnung beantragt hatte. Und er hatte mit seinem Antrag Erfolg:

„Zwar ist kein objektiver Grund dafür zu erkennen, dass das Vertrauensverhältnis des Ange­klagten zu Rechtsanwalt S. nachhaltig gestört sein könnte. Insbesondere ist Rechts­anwalt S. keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht vorzuwerfen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, alles geltend zu machen, was zu Gunsten seines Mandanten zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 17.02.2017 nicht zu beanstanden. Andererseits ist es, insbesondere bei einem so sensiblen und heiklen Anklagevorwurf wie dem vorliegenden, nicht sachgerecht, dem Angeklagten einen Verteidiger aufzuzwingen, den er nicht haben will. Zwar ist der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden, bevor das Gericht Rechtsanwalt S. bestellt hat. Andererseits hat der Angeklagte aber Rechtsanwalt Odebralski nur wenige Tage nach Ablauf dieser Frist beauftragt, so dass insbesondere angesichts der aus den Akten ersichtlichen Unbeholfenheit des Angeklagten im Schriftverkehr dem Angeklagten durch eine Fristüberschreitung um wenige Tage keine Nachteile entstehen sollen. Da das Gericht noch keine Termine festgesetzt hat, entsteht durch die Änderung der Beiordnung auch keine Verfahrensverzögerung. Ausnahmsweise erscheint es daher unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der pro­zessualen Fürsorge geboten, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen und Rechts­anwalt Odebralski beizuordnen.“

Der Kollege Odebralski hatte mir den Beschluss geschickt und nach meiner Einschätzung gefragt: Bemerkenswert – wovon der Kollege ausging – oder nicht. Und ich bin mit ihm der Auffassung, dass das Vorgehen des AG schon bemerkesnwert ist. Das AG zieht sich nämlich nicht auf den formalen Gesichtspunkt zurück: Du hast einen Pflichtverteidiger, sondern ordnet auf den „Wunschpflichtverteidiger“ um. Und das dann auch noch ohne die „Gebührenkrücke“: Keine Mehrkosten. Daher: Zur Nachahmung empfohlen.

3 Gedanken zu „AG Halle: Umbeiordnung – einfach so, oder: Zur Nachahmung empfohlen

  1. Kanzlei Erath

    Ich hoffe und gehe davon aus, daß mit dem Schlusssatz nicht Kollegen ermutigt werden sollen, die anderen Kollegen ein Pflichtmandat abluchsen. Natürlich möchte ich nicht behaupten, dass hier ein solcher Fall vorliegt.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, aber was soll dann der Kommentar. Weder der Beschluss und das Verhalten des Kollegen noch das Posting geben Anlass zu der Annahme, es gehe darum, dass der Kollege sich in das bestehende Mandant „hineingedrängt“ habe. Der Grund für den Entpflichtungsantrag eribt sich aus dem AG, Beschluss. Und mein: „Zur Nachahmung empfohlen“ ist auch mehr als eindeutig.

  3. Elmar der Anwalt

    Besonders bemerkenswert finde ich hier das Fehlen der „Gebührenkrücke“!
    Die Umbeiordnung kommt schon vor – aber dann meistens ohne das Gebühren doppelt bezahlt werden. Hier wäre interessant zu erfahren, ob es gewollt war oder ob das dem Gericht gar nicht so bewusst gewesen ist.
    Hat da jemand der geschätzten Kollegen / Kolleginnen ähnliche Erfahrungen gemacht?

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