Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann

Zum Wochenauftakt dann das AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16. Es geht um einen „Blitzer“ auf der BAB A 3. Gemessen wird mit Traffistar S 350. Das AG sagt: TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren.

Interessant ist die Entscheidung aber vor allem aus einem anderen Grund: Geltend gemacht war ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen § 48 OBG NW. Danach ist die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in fest installierten Anlagen eingesetztem technischen Geräten zulässig. TraffiStar S 350 ist aber nach Auffassung des AG – insoweit zutreffend – nicht fest installiert.

Ein Beweisverwertungsverbot hat das AG hingegen abgelehnt:

„Unter Abwägung der vom BGH vorgegebenen Kriterien kann hier kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Vorliegend ist eine Vorschrift über die Zuständigkeit für die Erhebung eines Beweismittels beeinträchtigt. Diese dient der Aufgabenteilung im Bereich der Verkehrsüberwachung zwischen der Polizei und der Ordnungsbehörde und ist Ausprägung des in NRW geltenden Trennungssystems. Damit es zu keiner Verschwendung von Ressourcen kommt, ist es erforderlich die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder gegeneinander abzugrenzen. Dies ist durch die Regelung des § 48 Abs. 2 S. 3 OGB geschehen. Eine solche Vorschrift dient nicht, zumindest nicht in erster Linie, dem Schutz des Betroffenen, sondern wie ausgeführt, der Verhinderung der Verschwendung von Ressourcen. Die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Betroffenen werden durch diesen Verstoß nicht im Ansatz berührt. Der Betroffene kann gegen eine Messung durch die Ordnungsbehörde ebenso vorgehen wie gegen eine Messung durch die Polizei. Auch besteht kein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab je nachdem wer die Messung durchgeführt hat. Letztlich ist es für den Betroffenen selbst und seine Stellung im Verfahren völlig unerheblich, ob die Messung nun von der Ordnungsbehörde oder der Polizei durchgeführt wird.

Es handelt sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch das hiesige Messverfahren geahndet werden, sind nach § 4 Abs. 2 StVG und der Bußgeldkatalogverordnung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister und oft mit einem Fahrverbot belegt. Aus dieser Bewertung und der letztendlichen Konsequenz aus der Ansammlung von Punkten im Fahreignungsregister (Entzug der Fahrerlaubnis) kann bereits die erhebliche Bedeutung (im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten) der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erkannt werden.

Es ist auch die Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung zu berücksichtigen. Wäre die Anlage von der Polizei aufgestellt worden, läge ein Verstoß gar nicht vor und die Messungen wären insoweit unproblematisch zu verwerten. Dabei kann wohl dahin stehen, ob die Messungen durch die Kreispolizeibehörde oder durch die Autobahnpolizei durchzuführen wäre, da es sich bei beiden Behörden, um die Polizei im Sinne des § 48 Abs. 2 OBG handeln dürfte.

Eine solche schwerwiegende Rechtsverletzung, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, liegt hier nicht vor. Zum einen ist schon das besondere Gewicht der Verletzungshandlung zu verneinen, da „lediglich“ gegen eine Zuständigkeitsvorschrift verstoßen wurde und zum anderen liegt auch keine grobe Verkennung der Rechtslage vor, da die Auffassung der Ordnungsbehörde zumindest rechtlich vertretbar erscheint und die Frage für ein solches Gerät nicht (ober)gerichtlich geklärt ist. Zumal die Auffassung der Ordnungsbehörde teilweise auch vom Amtsgericht Mettmann vertreten wird. Die Rechtslage ist damit nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Daraus ergibt sich auch, dass ein bewusster oder willkürlicher Verstoß hier nicht vorliegt.“

Na, das mag für die Vergangenheit ggf. richtig sein. Aber: Was ist für die Zuknuft, wenn der Kreis Mettmann, um den es hier geht, in Kenntnis des vom AG angenommenen Beweiserhebungsverbotes weiterblitzt? Wir werden dazu sicherlich etwas vom OLG Düsseldorf hören. Hoffentlich Gutes 🙂 .

Ein Gedanke zu „Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann

  1. WPR_bei_WPS

    Und daran, dass es um die Kompetenz ( und ggf. Glaubwürdigkeit / Vertrauen, bei der Kommune sind es ja seltenst Beamte) der Beteiligten gehen könnte kommt dem AG nicht in den Sinn? Immerhin darf die Polizei ja auch in Städten blitzen, da scheint es also mit der Abgrenzung kein Problem zu geben – komischerweise darf die Stadt aber nicht an die laserpistole…

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