Archiv für den Monat: Mai 2017

Strafzumessung III: „Gemeinschaftlich“ sind eben mehrere, oder Doppelverwertung

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Und dann noch als letzte Entscheidung: Über das BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 351/16 – habe ich schon einmal in einem anderen Zusammenhang berichtet (vgl. dazu Das Schmerzensgeld und der Exzess des Mittäters, oder: Zu hoch). Ich komme dann heute auf die Entscheidung noch einmal wegen der vom BGH auch angesprochenen Strafzumessungsfrage zurück. Es geht in dem Urteil u.a. um die Veurteilung wegen einer Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, also in der Form der Tatbegehung „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“. Insoweit beanstandet der BGH die Strafzumessung. Das LG hatte dazu ausgeführt:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung das Folgende ausgeführt: „Zu seinen Lasten waren die von ihm verursachten nicht unerheblichen Verletzung[en] des Opfers zu werten. Zum anderen war die Tatsache zu werten, dass die Angeklagten zu dritt auf ein einzelnes Opfer einschlugen…. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu werten, dass er von den vorangegangenen Provokationen des Geschädigten selbst nicht betroffen war.“

Dazu der BGH:

2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen weisen in mehreren Punkten Rechtsfehler auf………..

a) Hätte das Opfer dem Angeklagten K. durch eine Provokation Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die Strafzumessung eingestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13, NStZ 2015, 517; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333 f. und vom 15. September 2015 – 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).

b) Die Erwägung, dass zu Lasten des Angeklagten K. „die … nicht unerheblichen Verletzungen des Opfers“ strafschärfend berücksichtigt werden müssen, lässt befürchten, dass diesem Angeklagten diejenigen Verletzungen uneingeschränkt zugerechnet worden sind, die auf dem einen Exzess darstellenden Einsatz des Nothammers durch den Mitangeklagten J. beruhen.

c) Nicht unbedenklich erscheint zudem die strafschärfende Erwägung der Kammer, die Angeklagten hätten zu dritt auf das Opfer eingeschlagen; denn eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Form der Tatbegehung „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ setzt bereits voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Das Zusammenwirken mehrerer als solcher darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Zulässig wäre es freilich, die erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation infolge einer Beteiligung von mehr als zwei Personen straferhöhend heranzuziehen.“

Strafzumessung II: keine günstige Sozialprognose wegen „mehrerer Taten“, oder: Geht nicht

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Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2017 – 5 RVs 17/17. AG und LG haben den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Das OLG hebt den Strafausspruch auf. Es beanstandet die Strafzumessungserwägungen als lückenhaft, weil das LG nicht zu § 46b StGB ausgeführt hat, obwohl dazu Anlass bestand. Es beanstandet außerdem die Bewährungsentscheidung:

„Ferner hält auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung über die Strafaussetzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dies gilt sowohl für die Annahme einer günstigen Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB als auch für die Gesamtbeurteilung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB. Die hierauf bezogene Würdigung ist von dem Revisionsgericht im Zweifel bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, solange das Tatgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht von unvollständigen, unrichtigen oder widersprüchlichen Feststellungen ausgegangen ist. Die Überprüfung beschränkt sich auf Rechts- und Ermessensfehler (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2006 – 2 Ss 241/06 -). Das Landgericht hat das Fehlen einer günstigen Sozialprognose damit begründet, dass der Angeklagte fünf Taten begangen hat und dass dieser weiterhin im Bereich der Autoverwertung, wenn auch in einem anderen Betrieb, tätig sei. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen für sich bereits eine negative Sozialprognose begründen kann. Dabei hat die Kammer außer Acht gelassen, dass die ausgeurteilten Fälle in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang standen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass die Taten inzwischen über drei Jahre zurückliegen und weitergehende strafrechtliche Verfehlungen des Angeklagten den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte nach wie vor im Bereich der Autoverwertung tätig ist, lässt einen Rückschluss auf eine ungünstige Sozialprognose ebenfalls nicht zu. Dies auch deshalb, da der Angeklagte Mechaniker ist und er somit lediglich weiterhin seinem erlernten Beruf nachgeht. Die Kammer hat sich schließlich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob nicht das bisherige Strafverfahren eine Wirkung auf den Angeklagten entfaltet hat, welches eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien Verhaltens begründen kann.

Lediglich ergänzend hierzu ist zu bemerken, dass auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, des Zeitablaufs, des vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Vorteils und einer etwaig geleisteten Aufklärungshilfe eher naheliegen dürfte.“

 

Strafzumessung I: BtM-Handel, oder: Dazu gehört nun mal Gewinnstreben

entnommen wikimedia.org
Autor : Evan-Amos – Own work

In meinem Blogordner haben sich inzwischen mal wieder einige Entscheidungen zu Strafzumessungsfargen angesammelt. Davon will ich heute drei vorstellen. Den Reigen eröffnet der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 2 StR 413/16. In meinen Augen ein Klassiker aus dem BtM-Bereich.

Das LG hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH hebt die Rechtsfolgenentscheidung auf:

„Das Landgericht hat schon bei der Annahme, dass jeweils kein minder schwerer Fall vorliegt, neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten folgende Wertung getroffen: „Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eigenen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich Folge der zuvor primär aus Gewinnstreben getroffenen Entscheidung.“

Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7). Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel angesichts zahlreicher zu Gunsten wirkender Umstände zur Annahme eines oder mehrerer minder schwerer Fälle oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu (noch) niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre und hebt daher den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf.“

Warum man immer wieder diese Formulierungen der LG findet, verstehe ich nicht. Denn der BGH beanstandet sie immer wieder als falsch. Sollte man doch mal drauf achten.

Gelegenheit zur Äußerung in der Hauptverhandlung, gehört das in das Sitzungsprotokoll?

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Mit einem schon etwas älteren BGH, Beschluss schließ ich den heutigen Tag. Es ist der BGH, Beschl. v. 28.07.2016 –  3 StR 149/16 -, der eine Frage zum Schweigerecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung klärt. Die Angeklagten sind vom LG wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Einer der Angeklagte hat dagegen mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, dass ihm entgegen § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu äußern. Folgendes ist dazu in der Hauptverhandlugn abgelaufen:

Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer die Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass es ihnen frei stehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, wurde die Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidiger unterbrochen. Sie wollten ein Gespräch über eine mögliche Verständigung führen und eine Inaugenscheinnahme der Videos, deren Verbreitung den Angeklagten zur Last gelegt wurde, vor der angestrebten Verständigung vermeiden. Die Strafkammer hielt diese Vorgehensweise jedoch nicht für sachgerecht, sodass die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Der Vorsitzende ordnete sodann die Inaugenscheinnahme der Videos an. Dem widersprachen die Verteidiger mit der Begründung, dass diese Beweiserhebung „zum jetzigen Zeitpunkt“ unzulässig sei, weil das Gericht „zunächst die Entscheidung der Angeklagten abzuwarten“ habe, ob sie sich zur Anklage äußern wollten. Die Be-anstandung wurde durch Beschluss der Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Angeklagten Gelegenheit gehabt hätten, sich einzulassen, und die Kammer Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Videodateien nicht für angezeigt halte. Anschließend wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Die Angeklagten äußerten sich erstmals am 4. Verhandungstag zur Sache, nachdem es am selben Tag zu einer Verständigung gekommen war.

Der BGH sagt:

„Die Rüge ist unbegründet. Der behauptete Verfahrensverstoß hat nicht stattgefunden.

1. Er ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon des-halb bewiesen, weil sich dem Sitzungsprotokoll lediglich entnehmen lässt, dass die Angeklagten über ihre Äußerungsfreiheit belehrt wurden (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO), ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ihnen anschließend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der Anklage zu äußern, indes ebenso fehlt wie ein Vermerk über ihre Vernehmung zur Sache oder dazu, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Dem Schweigen des Protokolls kommt insoweit nicht die ausschließliche Beweiskraft nach § 274 Satz 1 StPO zu.

Diese besteht zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht: So wie das Protokoll einerseits unter Ausschluss des Rückgriffs auf andere Beweismittel beweist, dass das geschehen ist, was es angibt, belegt es andererseits auch, dass das unterblieben ist, was nicht in ihm bezeugt wird (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 22, 24; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 274 Rn. 7 ff.). Jedoch erfasst § 274 Satz 1 StPO nur die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten, worunter vor allem diejenigen im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO zu verstehen sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 – 2 StR 29/89, BGHSt 36, 354, 357; LR/Stuckenberg aaO, § 274 Rn. 14). Danach muss sich aus dem Protokoll insbesondere der gesetzmäßige Ablauf der Hauptverhandlung ergeben (LR/Stuckenberg aaO, § 273 Rn. 3; KK-Greger aaO, § 273 Rn. 2).

Die gesetzlichen Vorgaben, die in dem hier in Rede stehenden Verfahrensabschnitt einzuhalten sind, ergeben sich aus § 243 Abs. 5 StPO. Danach ist der Angeklagte im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO) und die Mitteilung des Vorsitzenden über etwaige Verständigungsgespräche (§ 243 Abs. 4 StPO) darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Falls er zur Äußerung bereit ist, ist er zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO), bevor sich die Beweisaufnahme anschließt (§ 244 Abs. 1 StPO). Dementsprechend lässt sich allein durch eine entsprechende Protokollierung beweisen, dass der Angeklagte über seine Aussagefreiheit belehrt und – falls er zur Äußerung bereit war – vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen wurde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 58, 82; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 44, 63). Der Protokollvermerk, dass der Angeklagte auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde, belegt dagegen nicht, dass diesem anschließend auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ebenso wenig ist indes das Gegenteil bewiesen, falls sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass er zur Sache vernommen wurde. Das Schweigen des Protokolls belegt insoweit nur, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist sowie indirekt, dass er sich nicht geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 – 4 StR 426/89, StV 1990, 245; BayObLG, Urteil vom 1. Juli 1953 – RevReg. 1 St 113/53, MDR 1953, 755, 756; LR/Becker, aaO, Rn. 82 Fn. 275; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 63; Schlothauer, StV 1994, 468 f.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

243 Abs. 5 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Angeklagte im Anschluss an den Hinweis auf sein Schweigerecht zu befragen ist, ob er zur Äußerung bereit ist, und ihm Gelegenheit zur Einlassung zu geben. Dies ergibt sich lediglich aus dem Sinn der Vorschrift; denn es wäre widersinnig, den Angeklagten über seine Aussagefreiheit zu belehren, ohne ihm sodann die Möglichkeit einzuräumen, Angaben zur Sache zu machen. Zudem setzt die Regelung des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach der Angeklagte zur Sache zu vernehmen ist, falls er zur Äußerung bereit ist, ersichtlich voraus, dass ihm Gele-genheit dazu gegeben wird. Somit ist der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Belehrung Gelegenheit zur Einlassung hatte, zwar gesetzlich vorausgesetzt, indes keine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die ausschließlich durch einen ausdrücklichen entsprechenden Protokollvermerk belegbar ist. Dass diese Gelegenheit eingeräumt wurde, ergibt sich im Regelfall vielmehr lediglich konkludent aus der Protokollierung, der Angeklagte habe sich zur Äußerung bereit gezeigt und zur Sache eingelassen, oder er habe erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Fehlt ein eindeutiger Ver-merk, so ist die Frage, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, daher im Wege des Freibeweises zu klären (vgl. dazu LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 49).

Bisherige Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 1991 (3 StR 338/91, NStZ 1992, 49) sich beiläufig gegenteilig geäußert hat, war dies für die dortige Entscheidung nicht tragend; der Senat würde hieran auch nicht festhalten. Der Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1990 (4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 261 f.) betrifft die Anhörung des Angeklagten zu einem Adhäsionsantrag und differenziert, soweit er hierbei auf § 243 StPO Bezug nimmt, nicht näher zwischen der Beweiskraft des Protokolls dafür, dass sich der Angeklagte zur Sache äußerte, und dafür, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.

2. Die Prüfung im Wege des Freibeweises führt zu dem Ergebnis, dass der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist. Schon dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass er durchaus Gelegenheit hatte, sich zu der Anklage zu äußern, sich dazu aber nicht bereit erklärte, weil er offenbar meinte, das Gericht dadurch an der Inaugenscheinnahme der Videos vor der von ihm angestrebten Verständigung hindern zu können. Das wird durch den Beschluss der Strafkammer bestätigt, mit dem diese die gegen die Anordnung der Inaugenscheinnahme gerichtete Beanstandung der Angeklagten zurückgewiesen hat. Danach hatte der Angeklagte „Gelegenheit zur Einlassung“, das Gericht hielt indes Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Videos nicht für angezeigt.“

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen….

Die „Eltern“ haben (auch) immer das letzte Wort, oder: Selbstläufer

entnommen openclipart.org

Eine Vorschrift, die in JGG-Verfahren häufiger übesehen wird, rückt der BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 StR 645/16 – noch einmal in den Fokus. Es ist § 67 JGG. Danach steht, soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu. Das bezieht sich auch auf das Recht zum letzten Wort in der Hauptverhandlung. Das hatte in einem Mord-Verfahren das LG Bielefeld übersehen, was dann zur Aufhebung durch den BG geführt hat – und zwar „kurz und zackig“:

1. Nach dem durch das Protokoll belegten Vortrag der Revision wurde dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016 zum Vormund der noch jugendlichen Angeklagten bestellten und am Schluss der Beweisaufnahme anwesenden H. nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG. Danach ist den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in denen der noch nicht volljährige Angeklagte ein Recht darauf hat. H. war als für die Angeklagte bestellter Vormund nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deren gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – 3 StR 434/02, StraFo 2003, 277; Urteil vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, NJW 1967, 2070; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 67 Rn. 5).“

Und: Der BGH bejaht auch das „Beruhen“ – § 337 StPO:

„2. Das angefochtene Urteil war aufgrund dieses Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Erteilung des letzten Wortes an den Vormund einen Einfluss auf die gesamte Urteilsfindung gehabt hätte.

Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO (i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG) ist nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet. Er führt deshalb nur insoweit zur Aufhebung eines Urteils, als dieses auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei reicht die bloße Möglichkeit eines Beruhens aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 223; Urteil vom 20. Juni 1996 – 5 StR 602/95, NStZ 1996, 612; weitere Nachweise bei Nie-möller, NStZ 2015, 489 Fn. 20 und 21). An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidungsgrundlage bei einer dem Gesetz entsprechenden Verfahrensweise verändert hätte und das Urteil deshalb anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281; Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 268; Urteil vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350 f.; weitere Nachweise bei Frisch, FS Rudolphi, 2004, S. 609 ff.).

Danach konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Angeklagten liegt zur Last, nach einem weitgehend unauffälligen Tagesverlauf ihren Stiefvater im elterlichen Schlafzimmer getötet und die Nebenklägerin (ihre Mutter) durch eine Vielzahl von Messerstichen schwer verletzt zu haben. Ein Tatmotiv hat die Jugendkammer nicht festzustellen vermocht. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin auf ihren Stiefvater eingestochen habe und es anschließend zu einem Kampf zwischen ihr und der Nebenklägerin gekommen sei. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten neben anderen Indizien „insbesondere“ auf Angaben der Nebenklägerin gestützt (UA 27), die diese im Zwischenverfahren bei einer richterlichen Vernehmung gemacht hatte. Motive für eine Falschbelastung der Angeklagten hat sie dabei nicht zu erkennen vermocht (UA 30). Der Vormund der Angeklagten ist ihr Onkel. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016, mit dem H. gegen den Willen der Nebenklägerin zum Vormund für die Angeklagte bestellt worden ist, deutet darauf hin, dass die familiären Verhältnisse schon vor der Tat konfliktbehaftet waren. Der Senat vermag danach nicht auszuschließen, dass H. , der mit einer Ausnahme an allen Hauptverhandlungstagen anwesend war, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, die Entscheidungsgrundlage verändernde Gesichtspunkte – etwa in Bezug auf mögliche Falschbelastungsmotive der Nebenklägerin – angeführt hätte.“

Verstöße gegen den § 258 StO sind weitgehend „Selbstläufer“.